Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Barunterhaltlspflichtiger hat seine Arbeitskraft grundsätzlich bestmöglich einzusetzen.
2. Er kann sich nicht auf die nächste angebotene Arbeitsstelle bewerben, wenn er damit deutlich hinter seinen Fähigkeiten zurückbleibt.
3. Wenn der Unterhaltspflichtige trotz nachgewiesener intensiver Bemühungen eine seinem beruflichen Können entsprechende Arbeitsstelle nicht zu erhalten vermag, kann und muss er sich auch zunächst mit einem geringer dotierten, seinen beruflichen Fähigkeiten nicht entsprechenden Arbeitsplatz zufriedengeben und diesen annehmen.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2, § 1612b Abs. 5
Verfahrensgang
AG Kleve (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 41 F 150/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Kleve vom 31.5.2005 hinsichtlich des angefochtenen Zeitraums ab Mai 2005 wie folgt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte hat an die Klägerin für die MMi994 geborene Tochter SlHt für Mai und Juni 2005 Kindesunterhalt nur i.H.v. monatlich 100 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung, das sind monatlich 241 EUR zu zahlen, zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag ab dem 4. Werktag eines jeden Fälligkeitsmonats. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlschen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des AG. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur mit Blick auf die zeitweise Arbeitslosigkeit des Beklagten hinsichtlich der beiden Monate Mai und Juni 2005 in geringem Umfang begründet.
Für den Zeitraum ab Juli 2005 verbleibt es bei den erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhaltszahlungsverpflichtungen des Beklagten.
I. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Beklagten beruht allein darauf, dass das AG bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Tochter der Parteien nicht die für den Beklagten ermittelten tatsächlichen bzw. ihm zurechenbaren Erwerbseinkünfte zugrundegelegt und danach den Barbedarf der Tochter der Parteien ermittelt hat, sondern - ausgehend von einer Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen infolge gesteigerter Erwerbsverpflichtung zur Deckung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes - durch die Einstufung des Beklagten in die Einkommensgruppe 6 nach der Düsseldorfer Tabelle - diese entspricht einem Bedarfsansatz von 135 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung den Bedarfskontrollbetrag außer Acht gelassen hat, der für eine ausgewogene Aufteilung der Bedarfsbeträge zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten sorgen soll. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung zur Anrechnung bzw. Verteilung des gesetzlichen Kindergelds in § 1612b Abs. 5 BGB wirkt sich die unrichtige einkommensmäßige Einstufung des Beklagten durch das AG hinsichtlich der tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten allerdings nur für Mai und Juni 2005 in monatlicher Höhe von je 8 EUR aus.
Anders als der Beklagte dieses sieht, ist er nämlich im Übrigen als leistungsfähig einzuordnen.
1. Für die Monate Mai und Juni 2005, in welchen der Beklagte zeitweise arbeitslos war, ist unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrags seine Eingruppierung nur in Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt und deshalb ein Unterhaltsanspruch der Tochter S. nur i.H.v. 100 % des ungekürzten Regelbetrags der Regelbetragsverordnung, also i.H.v. monatlich 241 EUR - statt der erstinstanzlich zuerkannten 249 EUR -, begründet.
Dem Beklagten sind für diese zwei Monate nämlich durchschnittliche monatliche Einnahmebeträge von 1.106 EUR zurechenbar.
Dabei finden die tatsächlichen Erwerbseinkünfte für die ersten drei Tage des Monats Mai 2005 bei der Firma ABHt GmBH bei der er monatlich 1.226,22 EUR netto verdient hat, die vereinnahmten Arbeitslosengeldbezüge für den anschließenden Zeitraum bis zum 14.6.2005 i.H.v. 1.186,93 EUR sowie die-wie noch ausgeführt wird - dem Beklagten ab 15.6.2005 zurechenbar erzielbaren Erwerbseinkünfte i.H.v. monatlich 1.282,57 EUR netto, aber auch berufsbedingte Werbungskosten von 5 % der Erwerbseinkünfte Berücksichtigung.
Zudem sind dem in diesem Zeitraum nicht erwerbstätigen Beklagten mit Blick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit ggü. der minderjährigen Tochter monatliche Nebeneinkünfte i.H.v. 150 EUR - nämlich 200 EUR für den Monat 5/05 und 100 EUR für die Zeit vom 1.6. bis 14.6.2005 - als zumutbar anzurechnen. Nach Erkenntnis und Auffassung des Senats sind auch unter Berücksichtigung der derzeitigen angespannten Arbeitsmarktlage zusätzliche Einkünfte in dieser Höhe durchaus bei entsprechenden Bemühungen zu erzielen.
Insgesamt ermittelt sich der obig angegebene berücksichtigungsfähige durchschnittliche Monatsbetrag (½ x (122,62 EUR - 6,13 EUR (= 5 %) + 1.186,93...