Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Solange der nach dem Gesetz oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer maßgebende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert ist, kann ein Wohnungseigentümer dem auf einen bestandskräftigen Eigentümerbeschluss gestützten Zahlungsanspruch nicht einredeweise entgegenhalten, der zugrunde liegende Kostenverteilungsschlüssel widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben (z.B. nicht sachgerechte Festlegung der Größe der maßgebenden Miteigentumsanteile); vor einer solchen Änderung kann ein auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützter Abänderungsanspruch nicht dem Zahlungsanspruch entgegengehalten werden, der auf einen dem geltenden Verteilungsschlüssel entsprechenden Beschluss über Abrechnung, Wirtschaftsplan oder Sonderumlage gegründet ist (BGH, NJW 95, 2191/2193; BayObLG, NJW-RR 90, 1493; KG Berlin, NJW-RR 92, 1433). Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 2. 2. 1995 ( BayObLG, Entscheidung v. 2. 2. 1995, Az.: 2Z BR 131/94) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

2. Voraussetzung für einen Kostenverteilungs-Änderungsanspruch ist i.Ü ü., dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden (h. R. M.); der gesetzliche oder hiervon abweichend vereinbarte Verteilungsschlüssel gilt i. Ü. so lange, als er nicht durch eine Vereinbarung oder durch eine sie ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung [oder m. E. zu ergänzen: durch einen bestandskräftigen Beschluss, d.h. "Zitterbeschluss"] abgeändert worden ist.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.03.1996, 2Z BR 3/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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