Rz. 20

Nach Abschluss und notarieller Beurkundung des Gründungsvertrags und der Satzung wird beim zuständigen Handelsregister ein Antrag auf Eintragung der Gesellschaft vorgelegt. Das Handelsregister wird von der Registerabteilung des Kreisgerichts Tartu geführt. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 bis 5 Arbeitstage.

 

Rz. 21

Die Registereintragung ist notwendig, damit die Handelsgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erlangt und als juristische Person eigene Verpflichtungen eingehen und Rechte erlangen kann. Die persönliche Haftung der Gesellschafter wird ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Registereintragung tritt in Kraft, wenn sie in der Zentraldatenbank der Registerabteilung gespeichert worden ist. Die Eintragung besitzt rechtliche Bedeutung bezüglich Dritter ab dem Moment, wenn das Registerzentrum in der Rubrik "Verfahrensinfo" einen Hinweis auf die erfolgte Eintragung veröffentlicht hat.

 

Rz. 22

Das Registergericht wird auch für den Fall eingeschaltet, dass statt einer Geldeinlage eine Sacheinlage vereinbart wurde. Die Wertermittlung wird in die Satzung aufgenommen und vom Registergericht geprüft und gegebenenfalls beanstandet.

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