Rz. 26

Der Firmenname einer OÜ muss um den Zusatz "osaühing" bzw. "OÜ" ergänzt werden. Die Firmenbezeichnung[2] muss sich von anderen registrierten Handelsnamen deutlich und in zumindest zwei Buchstaben unterscheiden. Der Handelsname darf nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen, nicht irreführend bezüglich der Rechtsform oder Tätigkeit der Gesellschaft sein, keine geografischen Namen sowie Bezeichnung der staatlichen oder kommunalen Behörden oder Organe enthalten. Auch die Verwendung des Wortes "Estland" und der Bezeichnungen "des Staates", "der Stadt", "der Gemeinde" kann nur unter besonderen Umständen gestattet werden. Ein in Estland geschütztes Warenzeichen ist ein Hindernis für die Nutzung des Namens, wenn der Tätigkeitsbereich die Gesellschaft und die Klassen, in denen das Warenzeichen geschützt ist, sich (auch teilweise) decken.

[2] Regelungen zur erlaubten Firmenbezeichnung finden sich in den §§ 715 HGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?