Rz. 53

Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können.

Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nicht aus, ist er zur Erfüllung aus seinem eigenen Vermögen verpflichtet, sofern er keine Inventur beantragt hat oder wenn nicht die Insolvenz der Erbschaft verkündet ist.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers, wobei den lokalen Bräuchen und dem Umfang der Erbschaft Rechnung getragen wird. Reicht die Erbschaft dazu nicht aus, ist der Erbe verpflichtet, diese Kosten selbst zu tragen.

 

Rz. 54

Familienmitglieder des Erblassers, die mit ihm zusammenlebten und bis zu seinem Tode von ihm Unterhalt bekommen haben, sind berechtigt, für einen weiteren Monat nach dem Tod des Erblassers den gemeinsamen Haushalt weiter zu benutzen und aus dem Nachlass Unterhalt zu beziehen.

Wenn kein Testamentsvollstrecker bestellt ist, muss der Erbe alle im Testament oder im Erbvertrag vorgesehenen Tätigkeiten ausführen, Vermächtnisse verteilen, Pflichtteile auszahlen und alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Besorgungen unternehmen.

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