Rz. 21

Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen Erben oder Vermächtnisempfänger zu einer Leistung oder Unterlassung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung bzw. Unterlassung zuzuwenden. Folgende Personen können die Erfüllung der Auflage fordern:

Erben;
jede Person, die beim Tod des Ausführers der Auflage vor dem Erbfall als Erbe oder Vermächtnisempfänger an dessen Stelle getreten wäre;
der Testamentsvollstrecker;
die Gemeinde, falls die Auflage im öffentlichen Interesse ist.
 

Rz. 22

Wird die Auflage schuldhaft nicht erfüllt und kann sie dadurch endgültig nicht mehr erfüllt werden, muss der Adressat der Auflage den Miterben den für die Auflage bestimmten Teil des Erbes übergeben. Sind keine Miterben vorhanden, so geht dieser Teil an diejenigen Personen, die beim Tod des Adressaten der Auflage vor dem Erbfall als Erben oder Vermächtnisempfänger an dessen Stelle getreten wären.

Die Zweckbestimmung ist eine Verfügung des Testators, mit der er im Testament für die Erbschaft oder einen Teil derselben einen Zweck bestimmt und einen Erben, Vermächtnisempfänger oder eine dritte Person ernennt, die dieses Vermögen diesem Zweck entsprechend verwalten soll. Wird die Zweckbestimmung nicht ausgeführt, kann das Gericht für die Ausführung eine Person ernennen, die dann in Bezug auf die Zweckbestimmung alle Rechte und Pflichten eines Testamentsvollstreckers hat.

[16] Die Auflage und die Zweckbestimmung sind im 3. Kapitel 2. Abschnitt 6. und 7. Unterabschnitt (§§ 73–77) des ErbG geregelt.

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