Rz. 114

Die Gründung eines Aufsichtsrats ist nach HGB bei einer OÜ nicht notwendig. Soweit die Gesellschaftssatzung einen Aufsichtsrat vorsieht und nichts Abweichendes geregelt wird, besteht der Aufsichtsrat aus drei natürlichen, geschäftsfähigen Personen und wird von einem Vorsitzenden geleitet. Die Aufsichtsratsmitglieder müssen nicht Gesellschafter der OÜ sein. Die Aufsichtsratsmitglieder haften für durch sie verursachte Schäden in gleicher Weise wie der Geschäftsführer. Sie unterliegen zudem dem Wettbewerbsverbot.

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