Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Rechtsmittel. Verwaltungsverfahren. Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird. Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen abgelehnt wird, die in der Entscheidung enthalten sind, mit der das Kartell festgestellt wird. Mitteilung über die Zusammenarbeit. Urteil des Gerichts der Europäischen Union, mit dem die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses abgewiesen wird. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses. Fumus boni iuris. Dringlichkeit. Interessenabwägung
Beteiligte
Evonik Degussa / Kommission |
Tenor
1. Der Vollzug des Beschlusses 2012 C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) wird bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-162/15 P abschließenden Urteils ausgesetzt.
2. Der Europäischen Kommission wird aufgegeben, es bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-162/15 P abschließenden Urteils zu unterlassen, eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Evonik Degussa GmbH weiter gehende Angaben enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV, eingereicht am 6. Oktober 2015,
Evonik Degussa GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, C. von Köckritz und A. Richter,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen, M. Kellerbauer und F. van Schaik als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel hat die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12 R, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV gestellt, der darauf gerichtet ist, den Vollzug des streitigen Beschlusses auszusetzen und der Kommission aufzugeben, bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-162/15 P abschließenden Urteils keine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L'Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2006, L 353, S. 54) veröffentlicht wurde (im Folgenden: WPP-Entscheidung), zu veröffentlichen, die in Bezug auf die Antragstellerin weiter gehende Informationen enthält als die im Jahr 2007 veröffentlichte nicht vertrauliche Fassung dieser Entscheidung.
Rz. 3
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 29. Oktober 2015 eingereicht.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
Rz. 4
In der WPP-Ents...