Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Drogenausgangsstoffe. Begriff ‚erfasster Stoff’. Ausschluss der Arzneimittel. Begriff ‚Arzneimittel’. Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltendes Arzneimittel. Anhang. Einbeziehung der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel. Keine Auswirkung auf den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Art. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG – Art. 1 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Art. 2 Buchst. a

 

Beteiligte

Sokáč

Juraj Sokáč

 

Tenor

„Arzneimittel” gemäß Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung, die „erfasste Stoffe” im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung wie Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, bleiben vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, nachdem die Verordnung Nr. 1258/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in Kraft getreten sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. August 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2016, in dem Strafverfahren gegen

Juraj Sokáč

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. 2004, L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 273/2004).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Juraj Sokáč wegen des Verdachts von Verbrechen und Vergehen im Bereich des Betäubungsmittelrechts.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/83

Rz. 3

Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. 2004, L 136, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83) hat folgenden Wortlaut:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

2. Arzneimittel:

  1. Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, oder
  2. alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.”

Verordnung Nr. 273/2004

Rz. 4

Art. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 lautet:

„Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.”

Rz. 5

Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung definiert als „erfasste Stoffe” „alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie [2001/83] und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 6. November 2001 zur Sch...

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