Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Drogenausgangsstoffe. Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern. Handel mit Arzneimitteln, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten. Begriff ‚erfasster Stoff’. Zusammensetzung. Ausschluss von Arzneimitteln als solchen oder nur derjenigen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht leicht extrahiert werden können. Begriff ‚Arzneimittel’

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 273/2004; Richtlinie 2001/83/EG; Verordnung (EG) Nr. 111/2005

 

Beteiligte

M

Miguel M

Thi Bich Ngoc Nguyen

Nadine Schönherr

 

Tenor

Der jeweilige Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin auszulegen, dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann, nicht als „erfasster Stoff” eingestuft werden kann.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 22. Oktober und 5. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2013 und 3. Januar 2014, in den Strafverfahren gegen

Miguel M. (C-627/13)

und

Thi Bich Ngoc Nguyen,

Nadine Schönherr (C-2/14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, vertreten durch H. Range als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. P. Antunes als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47, S. 1) und Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. 2005, L 22, S. 1).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von Revisionen gegen Urteile deutscher Strafgerichte, mit denen Herr M. sowie Frau Nguyen und Frau Schönherr wegen unerlaubten Handeltreibens bzw. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem „Grundstoff”, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Art. 12 („Für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe”) des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 (ABl. L 326, S. 56) genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Treaty Series, Bd. 1582, Nr. 1-27627, im Folgenden: Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988) sieht in seinem Abs. 1 vor, dass „[d]ie Vertragsparteien … die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen [treffen], um zu verhindern, dass in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und … zu diesem Zweck zusammen[arbeiten]”.

Rz. 4

Art. 12 Abs. 14 dieses Übereinkommens lautet:

„Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung, die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden können.”

Rz. 5

Ephedrin und Pseudoephedrin gehören zu den in Tabelle I des Übereinkom...

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