Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Fehlen ausreichender Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, die eine Beantwortung der Vorlagefrage erforderlich machen. Offensichtliche Unzulässigkeit
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 94
Beteiligte
Game Zone Entertainment AG |
Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH |
Tenor
Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 16. November 2016 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 16. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 2016, in den Verfahren von
Mario Alexander Filippi,
Christian Guzy,
Martin Klein,
Game Zone Entertainment AG,
Shopping Center Wels Einkaufszentrum GmbH,
Martin Manigatterer,
Play For Me GmbH,
ATG GmbH,
Fortuna Advisory Kft.,
Christian Vöcklinger,
Gmalieva s. r. o.,
PBW GmbH,
Felicitas GmbH,
Celik KG,
Finanzamt Linz,
Klara Matyiko,
Beteiligte:
Landespolizeidirektion Oberösterreich,
Bezirkshauptmann von Eferding,
Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis,
Bezirkshauptmann von Linz-Land,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Filippi, Herrn Manigatterer, der Play For Me GmbH, der ATG GmbH, Herrn Vöcklinger, der Gmalieva s. r. o., der PBW GmbH, der Felicitas GmbH und der Celik KG, vertreten durch Rechtsanwalt F. Maschke,
- der Game Zone Entertainment AG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Paar und H. Zwanzger,
- der Fortuna Advisory Kft., vertreten durch die Rechtsanwälte G. Schmid und R. Hochstöger,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 ff. AEUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Verfahren, die seitens der Betreiber von Gaststätten, Kaffeehäusern und Tankstellengeschäften aufgrund gegen sie verhängter Verwaltungsstrafen wegen des Betreibens von Glücksspielgeräten ohne behördliche Bewilligung angestrengt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
§ 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (BGBl. 10/1985) lautet in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: VwGG):
„(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
- die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
- die Angabe, welche der Revisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
- Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
- Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
- Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in ...