Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 94

 

Beteiligte

Google Ireland und Google Italy

Google Ireland Limited

Google Italy Srl

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

 

Tenor

Das vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 22. April 2015 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 22. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2015, in dem Verfahren

Google Ireland Limited,

Google Italy Srl

gegen

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni,

Beteiligte:

Filandolarete Srl,

Associazione Confindustria Radio Televisioni,

Federazione Italiana Editori Giornali (FIEG),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Google Ireland Limited und der Google Italy Srl, vertreten durch M. Siragusa, S. Valentino und F. Marini Balestra, avvocati,
  • der Associazione Confindustria Radio Televisioni, vertreten durch C. San Mauro und G. Rossi, avvocati,
  • der Federazione Italiana Editori Giornali (FIEG), vertreten durch M. Annecchino und C. Palmieri, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigten im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Google Ireland Limited und der Google Italy Srl einerseits und der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien, im Folgenden: AGCOM) andererseits über einen Beschluss der AGCOM, mit dem die Verpflichtung zur Abgabe einer systematischen Erklärung zur Bereitstellung von wirtschaftlichen Daten (Informativa economica di sistema, im Folgenden: IES) auf Werbeagenturen, die im Internet mit Werbeflächen handeln, und Gesellschaften mit Sitz im Ausland ausgedehnt wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 94 „Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens”) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet wie folgt:

„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

  1. eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;
  2. den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;
  3. eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.”

Italienisches Recht

Rz. 4

Mit dem Decreto-legge n. 63, recante Disposizioni urgenti in materia di riordino dei contributi alle imprese editrici, nonché di vendita della stampa quotidiana e periodica e di pubblicità istituzionale (Gesetzesdekret Nr. 63 mit Dringlichkeitsbestimmungen für die Umgestaltung der Zuschüsse für Verlage sowie Unternehmen, die Tageszeitungen und Zeitschriften verkaufen und Firmenwerbung betreiben) vom 18. Mai 2012 (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 63/2012) wurde Art. 1 Abs. 6 Buchst. a Nr. 5 der Legge n. 249, Istituzione dell'Autorita per le garanzie nelle comunicazioni e norme sui sistemi delle telecomunicazioni e radiotelevisivo (Gesetz Nr. 249 über die Errichtung der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen mit Vorschriften über die Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehsysteme) vom 31. Juli 1997 geändert mit der Folge, dass Werbeagenturen, die über Rundfunk oder Fernsehen, Tageszeitungen oder Zeitschriften, im Internet oder auf anderen festen oder mobilen digitalen Plattformen Werbung betreiben, zur Eintragung in das Register der Anbieter ...

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