Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Erledigung

 

Beteiligte

Mohammad Imran

Bibi Mohammad Imran

Minister van Buitenlandse Zaken

 

Tenor

Über das von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 31. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 31. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

Bibi Mohammad Imran

gegen

Minister van Buitenlandse Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mohammad Imran und dem Minister van Buitenlandse Zaken (Minister für auswärtige Angelegenheiten) über dessen Weigerung, Frau Mohammad Imran eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis für das niederländische Hoheitsgebiet zu erteilen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 3

Am 19. Juni 2009 beantragte Frau Mohammad Imran bei der niederländischen Botschaft in New Delhi (Indien) eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis, um sich in den Niederlanden bei ihrem Ehemann, Herrn Safi, aufzuhalten.

Rz. 4

Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 lehnte der Minister van Buitenlandse Zaken diesen Antrag ab.

Rz. 5

Hiergegen erhob Frau Mohammad Imran mit Schreiben vom 10. August 2009 Widerspruch.

Rz. 6

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass sich die acht Kinder von Frau Mohammad Imran, von denen sieben minderjährig sind, seit dem 5. August 2009 rechtmäßig in den Niederlanden aufhalten. Herr Safi und die Kinder besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit. Herr Safi war nie im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis nach Art. 29 Buchst. a, b oder c der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz von 2000).

Rz. 7

Mit Bescheid vom 15. Februar 2010 wies der Minister van Buitenlandse Zaken den Widerspruch von Frau Mohammad Imran als unbegründet zurück, weil nicht dargetan sei, dass sie die nach den niederländischen Rechtsvorschriften erforderliche Basis-Eingliederungsprüfung bestanden habe. Frau Mohammad Imran habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Vertrauensarzt der diplomatischen Vertretung in New Delhi erstellten medizinischen Gutachtens vom 21. April 2009 entstehen ließen, aus dem nicht hervorgehe, dass sie aus medizinischen Gründen von dieser Prüfung entbunden werden könnte.

Rz. 8

Am 15. März 2010 erhob Frau Mohammad Imran hiergegen Klage bei der Rechtbank 's-Gravenhage.

Rz. 9

Für die Rechtbank 's-Gravenhage stellt sich die Frage, ob die nach der niederländischen Regelung den Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Familienzusammenführung wahrnehmen wollen, obliegende Verpflichtung, im Ausland eine Eingliederungsprüfung abzulegen, bevor sie ihrer in den Niederlanden befindlichen Familie nachreisen können, nicht auf einer zu engen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 beruht.

Rz. 10

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank 's-Gravenhage das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Lässt es Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 zu, dass ein Mitgliedstaat einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt verweigert, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat?
  2. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass es sich bei dem Familienangehörigen um die Mutter von acht sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden, darunter sieben minderjährigen, Kindern handelt?
  3. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Familienangehörige im Aufenthaltsland Zugang zum Unterricht in der Sprache dieses Mitgliedstaats hat?
  4. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob der Familienangehörige unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Vorbildung und persönlichen Situation, insbesondere einer medizinischen Problematik, in der Lage ist, sich dieser Prüfung auf absehbare Zeit mit Erfolg zu unterziehen?
  5. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass eine Prüfung an den Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 5 und 17 der Richtlinie 2003/86 sowie Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder am unionsrechtlichen Verhältnismäßig...

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