Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr. Rein interner Sachverhalt. Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2
Beteiligte
Vigilanza Privata Turris Srl |
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 12. November 2015 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 12. November 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2015, in den Verfahren
Security Service Srl (C-692/15),
Il Camaleonte Srl (C-693/15),
Vigilanza Privata Turris Srl (C-694/15)
gegen
Ministero dell'Interno (C-692/15 und C-693/15),
Questura di Napoli,
Questura di Roma (C-692/15)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV.
Rz. 2
Sie ergehen im Rahmen dreier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Security Service Srl (Rechtssache C-692/15), der Il Camaleonte Srl (Rechtssache C-693/15) und der Vigilanza Privata Turris Srl (Rechtssache C-694/15) (im Folgenden zusammen: Sicherheitsunternehmen) einerseits und dem Ministero dell'Interno (Innenministerium) (Rechtssachen C-692/15 und C-693/15), der Questura di Napoli (Quästur [Polizeipräsidium] Neapel, Italien) und der Questura di Roma (Quästur Rom, Italien) (Rechtssache C-692/15) andererseits wegen der Rechtmäßigkeit von Anforderungen an die Erbringung bestimmter Sicherheitsdienstleistungen.
Rechtlicher Rahmen
Italienisches Recht
Rz. 3
Art. 2 des Regio decreto-legge n. 1952/1935 (convertito in legge n. 508/1936) (Königliches Gesetzesdekret Nr. 1952/1935 [umgewandelt in das Gesetz Nr. 508/1936]) schreibt jedem, der einen privaten Sicherheitsdienst betreiben will, vor, die Regelung dieses Dienstes von der Quästur der Provinz, in der die betreffende Person solche Dienstleistungen anzubieten beabsichtigt, genehmigen zu lassen.
Rz. 4
Art. 3 des Decreto-legge Nr. 1952/1935 lautet:
„Der Quästor [Polizeipräsident] hat die Befugnis, die gemäß dem vorstehenden Artikel vorgeschlagenen Dienstregelungen zu ändern und alle Verpflichtungen hinzuzufügen, die er für im öffentlichen Interesse angemessen hält.”
Rz. 5
Die Verordnung zur Regelung der Mindestmerkmale des Organisationsplans und der Mindestqualitätsanforderungen an Sicherheitsunternehmen und -dienstleistungen, die mit dem Decreto ministeriale n. 269 (Ministerialdekret Nr. 269) vom 1. Dezember 2010 erlassen wurde, legt dem vorlegenden Gericht zufolge die Mindestmerkmale und Mindestanforderungen fest, denen ein Sicherheitsunternehmen entsprechen muss, um eine Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit zu erhalten; die Befugnis des Polizeipräsidenten, besondere Bestimmungen für besondere Umstände oder besondere Gebiete zu erlassen, bleibt davon unberührt.
Ausgangsverfahren
Rz. 6
Im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit in der Provinz Neapel stellte jedes der drei Sicherheitsunternehmen bei der Quästur Neapel einen Antrag auf Genehmigung seiner „technischen Regelung der Dienstleistungen”. Mit Bescheiden vom 10. Februar, vom 4. September bzw. vom 7. Juli 2014 genehmigte die Quästur Neapel diese Regelungen unter der Auflage, dass darin u. a. vorgesehen wird, dass diese Unternehmen bei jedem Einsatz des Sicherheitsdiensts im Streifendienst, im Alarmverfolgungsdienst und im Werttransport bis zu einem Betrag von 100 000 Euro zumindest zwei Bedienstete einsetzen (im Folgenden: fragliche Auflagen).
Rz. 7
Security Service focht den sie betreffenden Bescheid der Quästur Neapel beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) an. Il Camaleonte und Vigilanza Privata Turris brachten beim Tribunale amministrativo regionale per la Campania (Regionales Verwaltungsgericht Kampanien, Italien) ebenfalls entsprechende Klagen ein.
Rz. 8
Diese drei Klagen wurden von den jeweiligen Gerichten abgewiesen.
Rz. 9
Die Sicherheitsunternehmen legten gegen diese abweisenden Entscheidungen bei dem vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein und machten darin insbesondere geltend, dass die fraglichen Auflagen zum einen der einschlägigen nationalen Regelung zur Festlegung der Mindestvorschriften für die Organisation und die Dienstleistungen dieser Unternehmen ...