Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, mit dem nicht dargetan wird, dass eine Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam wäre. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Katjes Fassin GmbH & Co. KG |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Katjes Fassin GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2020,
Katjes Fassin GmbH & Co. KG mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Stolzenburg-Wiemer,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Haribo The Netherlands & Belgium BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: A. Tiemann und C. Elkemann, avocates,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter N. Wahl und J. Passer (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Katjes Fassin GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND) (T-616/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:334), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haribo The Netherlands & Belgium und Katjes Fassin abgewiesen wurde.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Werden gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über deren Zulassung (Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
Rz. 3
Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird (Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union).
Rz. 4
In den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden (Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung).
Rz. 5
Der Gerichtshof entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich. durch einen mit Gründen versehenen Beschluss (Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung).
Rz. 6
Die Rechtsmittelführerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels aus, dass das Gericht bei der Beurteilung der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) fehlerhaft angewandt habe. Damit werde eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen.
Rz. 7
Die von der ihr geltend gemachten klanglichen und begrifflichen Unterschiede seien im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden. Was die klangliche Ähnlichkeit angehe, sei das Gericht in den Rn. 46 bis 51 des angefochtenen Beschlusses nicht auf das hierfür maßgebliche Kriterium der unterschiedlichen Wortbetonung eingegangen. Die Erwägungen des Gerichts, die sich auf die Betonungsregeln in den vom EUIPO vorgelegten Auszügen aus dem niederländischen Wörterbuch stützten, übersähen, dass die Worte WONDERLAND und WONDERMIX, bei denen es sich um eine Zusammensetzung einfacher englischer Begriffe handele, nicht den niederländischen bzw. belgischen Sprech- und Sprachgewohnheiten entsprechend betont würden, sondern der englischen Aussprache und Lautfolge folgten, also unter Betonung der Wortmitte als WONDAMIKS und WONDALAND. Was die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angehe, habe das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses lapidar festgestellt, dass sich die Vierte Beschwerdekammer mit den von ihr ge...