Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses des Parlaments gegen das ‚Handeln’ des Präsidenten des Parlaments, das zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Parlaments in einer Rechtssache betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen geführt hat. Klagefrist
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Gargani trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 24. Januar 2008,
Giuseppe Gargani, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rothley,
Rechtsmittelführer,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo und H. Krück als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters J. Malenovský,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gargani die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. November 2007, Gargani/Parlament (T-94/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Handelns” des Präsidenten des Europäischen Parlaments, das dazu geführt hat, dass entgegen der Stellungnahme des Rechtsausschusses und ohne Vorlage der Frage an das Plenum des Parlaments beim Gerichtshof im Namen des Parlaments schriftliche Erklärungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens abgegeben wurden, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs lauten:
„In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 [EU], Artikel 234 [EG] und Artikel 150 [EA] obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.
Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.”
Rz. 3
Gemäß Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments vertritt der Präsident das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen, sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.
Rz. 4
Art. 121 („Verfahren vor dem Gerichtshof”) dieser Geschäftsordnung bestimmt:
- „Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.
- Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.
- Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.
Er kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.
Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.”
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
Rz. 5
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 4 bis 10 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:
„4 Mit Schreiben vom 28. September 2005 wurde der Kläger als Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments vom Juristischen Dienst des Parlaments davon unterrichtet, dass der Gerichtshof dem Parlament ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'arbitrage (Belgien) zugestellt habe, das unter dem Aktenzeichen C-305/05 in das Register eingetragen worden sei und insbesondere die Gültigkeit von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwe...