Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe
Beteiligte
Kommission / Deutschland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Rechtssache C-307/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt werden.
3. Der Kanzler übermittelt dem Streithelfer eine Abschrift aller Verfahrensunterlagen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juli 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Mit Antrag, der am 3. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte, beantragt, in der Rechtssache C-307/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verfahrensordnung und Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellt worden.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1785899 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen