Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union. Methode der Zuteilung von Zertifikaten. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten. Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor. Beschluss 2011/278/EU Art. 15 Abs. 3. Beschluss 2013/448/EU Art. 4 Anhang II: Gültigkeit
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 2003/87/EG Art. 10a Abs. 5
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Prüfung der ersten beiden Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.
2. Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.
3. Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2015, in dem Verfahren
BASF SE
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 240, S. 27).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BASF SE, einem Treibhausgase erzeugenden Unternehmen, und der Bundesrepublik Deutschland über die Gültigkeit eines innerstaatlichen Bescheids über die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden: Zertifikate) für die Jahre 2013 bis 2020, der von der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt unter Anwendung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors (im Folgenden: Korrekturfaktor) erlassen wurde, der in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) vorgesehen ist.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2003/87
Rz. 3
Nach Art. 3 Buchst. t und u der Richtlinie 2003/87 bezeichnet der Ausdruck:
„t) ‚Verbrennung’ die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung;
u) ‚Stromerzeuger’ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen’ durchgeführt werden”.
Rz. 4
In Art. 10a „Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung”) der Richtlinie 2003/87 heißt es:
„(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmoni...