Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalreisen. Nationale Regelung, die Mindestprozentsätze für die Sicherheit festlegt, die ein Reiseveranstalter stellen muss, um die von den Verbrauchern gezahlten Beträge im Fall der Zahlungsunfähigkeit zu erstatten
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99 § 1
Beteiligte
QBE Insurance (Europe) Ltd Magyarországi Fióktelepe |
Tenor
1. Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Ausgestaltung nicht zu dem Ergebnis führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters für den Verbraucher die Erstattung aller von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise tatsächlich sichergestellt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies bei den nationalen Rechtsvorschriften, um die es in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit geht, der Fall ist.
2. Art. 7 der Richtlinie 90/314 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat über keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs der Risiken verfügt, die die vom Reiseveranstalter oder -vermittler zugunsten der Verbraucher zu stellende Sicherheit abdecken muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat zur Bestimmung der Höhe dieser Sicherheit festgelegt hat, zum Gegenstand oder zur Folge haben, dass das Ausmaß der Risiken, die durch die Sicherheit gedeckt werden sollen, beschränkt wird; in diesem Fall wären die Kriterien offensichtlich mit den Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie unvereinbar und begründeten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht, der, sofern sich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang feststellen lässt, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auslösen könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn) mit Entscheidung vom 12. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 2013, in dem Verfahren,
Ilona Baradics,
Adrienn Bóta,
Éva Emberné Stál,
Lászlóné György,
Sándor Halász,
Zita Harászi,
Zsanett Hideg,
Katalin Holtsuk,
Gábor Jancsó,
Mária Katona,
Gergely Kézdi,
László Korpás,
Ferencné Kovács,
Viola Korösi,
Tamás Kuzsel,
Attila Lajtai,
Zsolt Lorincz,
Ákos Nagy,
Attiláné Papp,
Zsuzsanna Peller,
Ágnes Petkovics,
László Pongó,
Zsolt Porpáczy,
Zsuzsanna Rávai,
László Román,
Zsolt Schneck,
Mihály Szabó,
Péter Szabó,
Zoltán Szalai,
Erika Szemeréné Radó,
Zsuzsanna Szigeti,
Nikolett Szoke,
Péter Tóth,
Zsófia Várkonyi,
Mónika Veress
gegen
QBE Insurance (Europe) Ltd Magyarországi Fióktelepe,
Magyar Állam
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Baradics u. a., die Kunden eines Reiseveranstalters sind, einerseits und der QBE Insurance (Europe) Ltd Magyarországi Fióktelepe (im Folgenden: QBE Insurance) sowie dem Magyar Állam, vertreten durch das Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (im Folgenden: ungarischer Staat), andererseits wegen der Erstattung der Anzahlung bzw. des Gesamtpreises, die von den Klägern des Ausgangsverfahrens jeweils für den Kauf einer Pauschalreise entrichtet worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 7, 18, 21 und 22 der Richtlinie 90/314 heißt es:
„Dem Fremdenverkehr kommt eine ständig wachsende Bedeutung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu. Pauschalreisen bilden einen wichtigen Teil des Fremdenverkehrs. Dieser Zweig des Reisegewerbes in den Mitgliedstaaten würde zu stärkerem Wachstum und erhöhter Produktivität angeregt, wenn es ein Minimum an gemeinsamen Regeln gäbe, um diesen Wirtschaftszweig auf Gemeinschaftsebene zu strukturieren. …
…
Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, hat gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Ferner haben der...