Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz. Antrag auf einstweilige Anordnungen. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz. Richterliche Unabhängigkeit
Normenkette
AEUV Art. 279; EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2
Beteiligte
Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) |
Tenor
1. Die Republik Polen ist verpflichtet, unverzüglich und bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-619/18 beendenden Urteils
- die Anwendung der Bestimmungen von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 und von Art. 5 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 10. Mai 2018 sowie aller Maßnahmen, die aufgrund dieser Bestimmungen getroffen worden sind, auszusetzen;
- alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die von den genannten Bestimmungen betroffen sind, ihr Amt, das sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht, wahrgenommen haben, mit demselben Status und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen am 3. April 2018 zustanden, weiter ausüben können;
- alle Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken, Richter an das Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) auf die Stellen der Richter zu ernennen, die von den genannten Bestimmungen betroffen sind, oder einen neuen Ersten Präsidenten dieses Gerichts zu ernennen bzw. eine Person zu benennen, die anstelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten mit der Leitung dieses Gerichts betraut werden soll;
- der Europäischen Kommission spätestens einen Monat nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses und danach regelmäßig jeden Monat alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie erlässt, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 2. Oktober 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch K. Banks, H. Krämer und S. L. Kaleda als Bevollmächtigte,
Antragstellerin,
gegen
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe und des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter L. Bay Larsen, D. Šváby, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Antrag ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Republik Polen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache
- die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. von 2018, Pos. 5) und von Art. 5 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 10. Mai 2018 (Dz. U. von 2018, Pos. 1045, im Folgenden: Änderungsgesetz) (im Folgenden zusammen: streitige nationale Vorschriften) sowie aller Maßnahmen, die aufgrund dieser Bestimmungen getroffen worden sind, aussetzt;
- alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffen sind, ihr Amt, das sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über das Oberste Gericht, wahrgenommen haben, mit demselben Status und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen am 3. April 2018 zustanden, weiter ausüben können;
- alle Maßnahmen unterlässt, die bezwecken, Richter an das Oberste Gericht auf die Stellen der Richter zu ernennen, die von den streitigen nationalen Vorschriften betroffen sind, oder einen neuen Ersten Präsidenten dieses Gerichts zu ernennen bzw. eine Person zu benennen, die anstelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten mit der Leitung dieses Gerichts betraut werden soll;
- der Kommission spätestens einen Monat nach Zust...