Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Große Verspätung von Flügen. Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen. Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur Abfertigung eingefunden hat. Bestätigung der Buchung durch das Luftfahrtunternehmen

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; EGV Nr. 261/2004

 

Beteiligte

easyJet Airline

LC

MD

easyJet Airline Co. Ltd

 

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass Fluggästen eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die über eine bestätigte Buchung für diesen Flug verfügen, die Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht u. a. mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d'instance d'Aulnay-sous-Bois (Gericht erster Instanz Aulnay-sous-Bois, Frankreich) mit Entscheidung vom 28. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2018, in dem Verfahren

LC,

MD

gegen

easyJet Airline Co. Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von MD und LC, vertreten durch J. Pitcher, avocate,
  • der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. Desjonquères und I. Cohen als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, L. Medeiros und C. Farto als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LC sowie MD und der easyJet Airline Co. Ltd (im Folgenden: easyJet) über eine beantragte Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung eines Fluges.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.”

Rz. 4

Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

g) ‚Buchung’ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde”.

Rz. 5

In Art. 3 der Verordnung heißt es:

„(1) Diese Verordnung gilt:

  1. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  2. sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Art. 5 – sich

  • wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

    oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

  • spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunt...

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