Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Peek & Cloppenburg/ EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. Juli 2020,
Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Lange und A. Auler sowie Rechtsanwältinnen M. Wenz und C. Möller,
Klägerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und M. Petersenn sowie Rechtsanwältin C. Stöber,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg (Peek) (T-534/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:188), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Mai 2018 (Sache R 115/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Hamburg) und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) abgewiesen hat.
Zur Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, darin würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.
Rz. 7
Die Rechtsmittelführerin bringt als Erstes vor, der dritte Rechtsmittelgrund werfe derartige Fragen auf, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehe. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht sie eine Verletzung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften geltend. Der Sache nach wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich für die Prüfung, ob die 1990 zwischen ihr und Peek & Cloppenburg (Hamburg) geschlossene Abgrenzungsvereinbarung (im Folgenden: Abgrenzungsvereinbarung) das Recht, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen, nach deutschem Recht ausschließe, auf eine Würdigung von Gerichtsurteilen und sonstigen Dokumenten beschränkt zu haben.
Rz. 8
Zum einen beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass dieser Rechtsmittelgrund insofern eine für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe, als darin thematisiert werde, ob der Unionsrichter gehalten sei, das nationale Recht anhand der darin vorgesehenen Auslegungsgrundsätze auszulegen und anzuwenden. Insoweit wirft sie dem Gericht vor, eine Auslegung der Abgrenzungsvereinbarung nach den im nationalen Recht vorgesehenen Auslegungsgrundsätzen abgelehnt zu haben, indem es der...