Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel. Online-Verkauf. Werbung für die Website einer Apotheke. Beschränkungen. Verbot der Gewährung eines Mengenrabatts und des Einsatzes kostenpflichtiger Links. Verpflichtung, den Patienten vor der Bestätigung der ersten Online-Bestellung einen Anamnesefragebogen ausfüllen zu lassen. Schutz der öffentlichen Gesundheit. Elektronischer Geschäftsverkehr. Dienst der Informationsgesellschaft. Koordinierter Bereich. Herkunftslandprinzip. Ausnahmen. Rechtfertigung. Schutz der Würde des Berufs des Apothekers. Verhütung des Fehl- oder Mehrgebrauchs von Arzneimitteln

 

Normenkette

Richtlinie 2000/31/EG Art. 2 Buchst. a, h, Art. 3

 

Beteiligte

A

A

Daniel B

UD

AFP

B

L

 

Tenor

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) ist dahin auszulegen,

  • dass sie dem, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken verbietet, mit bestimmten Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben, u. a. durch den Massenversand von Werbebriefen und -prospekten außerhalb der Apotheke, nicht entgegensteht, solange die Regelung nicht dazu führt, dass der Diensteanbieter daran gehindert wird, außerhalb seiner Apotheke überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, ganz gleich mit welchem Träger und in welchem Umfang, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;
  • dass sie dem, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken verbietet, Angebote zu machen, nach denen ab einem bestimmten Betrag ein Rabatt auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewährt wird, nicht entgegensteht, solange das Verbot hinreichend bestimmt ist, insbesondere nur für Arzneimittel, und nicht für lediglich apothekenübliche Waren gilt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;
  • dass sie nicht dem entgegensteht, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, gebietet, in den Vorgang der Online-Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen aufzunehmen;
  • dass sie dem entgegensteht, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter eine innerstaatliche Regelung anwendet, die es Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, verbietet, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen, es sei denn, vor dem vorlegenden Gericht wird der Nachweis erbracht, dass eine solche Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d'appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich), mit Entscheidung vom 28. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2018, in dem Verfahren

A

gegen

Daniel B,

UD,

AFP,

B,

L

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A, vertreten durch K. Nordlander, advokat, und A. Robert, avocate,
  • von Daniel B, L, B, AFP und UD, vertreten durch M. Guizard und S. Beaugendre, avocats,
  • der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. Desjonquères, R. Coesme und E. Leclerc als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, A. Dimitrakopoulou und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und L. Noort als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Thiran, A. Sipos und S. L. Kalėda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge