Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Manchego-Käse (‚queso manchego’). Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen können, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) verbunden ist. Begriff ‚normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher’. Europäische Verbraucher oder Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das von der g.U. erfasste Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird

 

Normenkette

EGV Nr. 510/2006 Art. 13 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

Industrial Quesera Cuquerella SL

Juan Ramón Cuquerella Montagud

 

Tenor

1. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann.

2. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf dieses Gebiet auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem in diesem Gebiet ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.

3. Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung” gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, ist dahin aufzufassen, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2017, in dem Verfahren

Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

gegen

Industrial Quesera Cuquerella SL,

Juan Ramón Cuquerella Montagud

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, vertreten durch M. Pomares Caballero, abogado,
  • der Industrial Quesera Cuquerella SL und von Herrn Cuquerella Montagud, vertreten durch J. A. Vallejo Fernández, F. Pérez Álvarez und J. Pérez Itarte, abogados,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Techert als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger, A.-L. Desjonquères und C. Mosser als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín, D. Bianchi und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, Spanien) (im Folgenden: Stiftung Queso Manchego) auf der einen und der Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud auf der anderen Seite u. a. über die Verwendung von Etiketten durch IQC zur Unterscheidung und zur Vermarktung von Käsen, die nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego” erfasst werden.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 4 und 6 der Verordnung Nr. 510/2006...

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