Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Begriff ‚Gericht’. Strukturelle und funktionelle Kriterien. Ausübung von Gerichts- oder Verwaltungsfunktionen. Einzige nationale Regulierungsstelle für den Eisenbahnsektor. Unabhängige sektorspezifische Kontrollstelle. Befugnis zum Handeln von Amts wegen. Sanktionsbefugnis. Entscheidungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein können. Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

 

Normenkette

AEUV Art. 267; Richtlinie 2012/34/EU Art. 55-56

 

Beteiligte

CityRail

CityRail, a.s

Správa železnic

 

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen des Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Regulierungsstelle für den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur, Tschechische Republik) ist unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Úřad pro přístup k dopravní infrastruktuře (Regulierungsstelle für den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 23. September 2020, beim Gerichtshof am selben Tag eingegangen, in dem Verfahren

CityRail, a.s.

gegen

Správa železnic, státní organizace,

Beteiligte:

ČD Cargo, a.s.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe sowie des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richter M. Ilešič, J.-C. Bonichot (Berichterstatter), T. von Danwitz, M. Safjan und D. Gratsias, der Richterin M. L. Arastey Sahún, der Richter M. Gavalec und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der CityRail, a.s., vertreten durch J. Hruška,
  • der Správa železnic, státní organizace, vertreten durch J. Svoboda,
  • der ČD Cargo, a.s., vertreten durch T. Tóth und Z. Škvařil,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, zunächst vertreten durch M. K. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte, dann durch M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch J. Hradil und C. Vrignon als Bevollmächtigte, dann durch J. Hradil als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 AEUV sowie der Art. 3, 27 und 31 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. 2016, L 352, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2012/34) sowie ihrer Anhänge I, II und IV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CityRail, a.s., einem Eisenbahnunternehmen, und der Správa železnic, státní organizace ([Eisenbahnverwaltung], im Folgenden: Správa železnic), Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur in der Tschechischen Republik, über die von Správa železnic festgelegten Voraussetzungen für den Zugang zum Netz und zu bestimmten dazugehörigen Einrichtungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 76. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/34 lautet:

„Die effiziente Verwaltung und gerechte und nichtdiskriminierende Nutzung der Eisenbahninfrastruktur erfordern die Einrichtung einer Regulierungsstelle, die über die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie wacht und als Beschwerdestelle fungiert, unbeschadet der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung. Diese Regulierungsstelle sollte ihre Informationsanfragen und Entscheidungen mit geeigneten Sanktionen durchsetzen können.”

Rz. 4

In Art. 3 („Begriffsbestimmungen”) dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Eisenbahnunternehmen’ jedes nach dieser Richtlinie zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, …

2. ‚Infrastrukturbetreiber’ jede Stelle oder jedes Unternehmen, die bzw. das für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes sowie für die Beteiligung an deren Ausbau … zuständig ist;

3. ‚Eisenbahninfrastruktur’ die in Anhang I aufgeführten Anlagen;

11. ‚Serviceeinrichtung’ die Anlage – unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung –, die ganz oder teilweise speziell hergerichtet wurde, um eine oder mehrere der in Anhang II Nummern 2 bis 4 genannten Serviceleistungen erbringen zu können;

19. ‚Antragsteller’ ein Eisenbahnunternehmen …, [das] ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von ...

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