Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe. Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates betreffend die Aufnahme von Verhandlungen für ein internationales Abkommen. Ausnahmen vom Recht auf Zugang. Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen. Schutz der Rechtsberatung. Entscheidung über die teilweise Verweigerung des Zugangs
Normenkette
VO (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 6
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Juli 2012,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Berman, B. Driessen und C. Fekete als Bevollmächtigte,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Sophie in 't Veld, Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer, E. Raedts und J. Blockx, advocaten,
Klägerin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und N. Görlitz als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. Februar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union In 't Veld/Rat (T-529/09, EU:T:2012:215, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2009, Frau in 't Veld den vollständigen Zugang zu einem Dokument zu verweigern, das das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates betreffend eine Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für ein internationales Abkommen über die Bereitstellung von Zahlungsverkehrsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung enthält (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Erwägungsgründe 2, 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) lauten:
„(2) Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
…
(4) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.
…
(11) Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze über den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.”
Rz. 3
Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Ziel dieser Verordnung ist:
a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend ‚Organe’ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist,
…”
Rz. 4
Art. 2 Abs. 3 der Verordnung lautet:
„Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingeg...