Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Zusammenschlüsse. Markt der Arzneimittelindustrie. Systeme zur Gensequenzierung. Erwerb der ausschließlichen Kontrolle über die Grail LLC durch die Illumina Inc.. Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Art. 22. Verweisungsantrag einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die nach nationalem Recht für die Prüfung des Zusammenschlusses nicht zuständig ist. Beschluss der Europäischen Kommission, diesen Zusammenschluss zu prüfen. Beschlüsse der Kommission, mit denen den Anträgen anderer nationaler Wettbewerbsbehörden, sich dem Verweisungsantrag anzuschließen, stattgegeben wird. Zuständigkeit der Kommission. Rechtssicherheit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 22
Beteiligte
Tenor
1.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission (T-227/21, EU:T:2022:447), wird aufgehoben.
2.Der Beschluss C(2021) 2847 final der Europäischen Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail, Inc. durch die Illumina, Inc. gerichtet war (Sache COMP/M.10188 – Illumina/Grail), wird für nichtig erklärt.
3.Die Beschlüsse C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final der Kommission vom 19. April 2021, mit denen den Anträgen der griechischen, der belgischen, der norwegischen, der isländischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, sich diesem Verweisungsantrag anzuschließen, werden für nichtig erklärt.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten zum einen die Kosten, die der Illumina Inc. und der Grail LLC im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und zum anderen die Kosten, die Biocom California im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-611/22 P entstanden sind.
6.Die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-611/22 P und C-625/22 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. September bzw. am 30. September 2022,
Illumina Inc.mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), vertreten durch D. Beard, BL, und J. Holmes, Barrister, im Beistand von P. Chappatte, Advocaat, F. E. González Díaz, Abogado, G. C. Rizza und M. Siragusa, Avvocati, T. Verheyden, Avocat, und L. Wright, Advocate,
Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-611/22 P,
unterstützt durch
Biocom Californiamit Sitz in San Diego (Vereinigte Staaten), vertreten durch B. Amory, É. Barbier de La Serre, A. S. Perraut und L. Van Mullem, Avocats,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Hellenische Republik, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,
Französische Republik, vertreten zunächst durch T. Stéhelin und N. Vincent als Bevollmächtigte, dann durch R. Bénard, T. Lechevallier und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch E. M. Besselink, K. Bulterman, A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,
EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M.-M. Joséphidès als Bevollmächtigte,
Grail LLCmit Sitz in Menlo Park (Vereinigte Staaten), vertreten durch A. Giraud, Avocat, J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate, Abogado, D. Little, Solicitor, J. Ruiz Calzado, Abogado, und S. Troch, Advocaat,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
und
Grail LLCmit Sitz in Menlo Park (Vereinigte Staaten), vertreten durch A. Giraud, Avocat, J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate, Abogado, D. Little, Solicitor, J. Ruiz Calzado, Abogado, und S. Troch, Advocaat,
Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-625/22 P,
unterstützt durch
Republik Estland, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Illumina Inc.mit Sitz in Wilmington, vertreten zunächst durch D. Beard, BL, und J. Holmes, Barrister, im Beistand von B. Cullen, BL, F. E. González Díaz, Abogado, G. C. Rizza und M. Siragusa, Avvocati, dann durch D. Beard, BL, und J. Holmes, Barrister, im Beistand von J. Blanco Carol und F. E. González Díaz, Abogados, A. Magraner Oliver, Avocate, G. C. Rizza und M. Siragusa, Avvocati, sowie T. Verheyden, Avocat,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Hellenische Republik, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,
Französische Republik, vertreten zunächst durch T. Stéhelin und N. Vincent als Bevollmächtigte, dann durch R. Bénard, T. Lechevallier und T. Stéhelin als Bevollmächtigt...