Entscheidungsstichwort (Thema)

EAGFL. Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Beihilfen für auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtete landwirtschaftliche Produktionsverfahren

 

Beteiligte

JK Otsa Talu

JK Otsa Talu OÜ

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

 

Tenor

Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 und Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, aufgrund unzureichender Haushaltsmittel den Kreis der mit der Beihilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums Begünstigten auf diejenigen Landwirte zu beschränken, in Bezug auf die bereits für das vorangegangene Haushaltsjahr eine Entscheidung über die Gewährung einer solchen Beihilfe ergangen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Riigikohus (Estland) mit Entscheidung vom 14. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2007, in dem Verfahren

JK Otsa Talu OÜ

gegen

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der JK Otsa Talu OÜ, vertreten durch K. Sild, advokaat,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki und V. Kontolaimos als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Randvere, J. Schieferer und Z. Maluůšková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 379, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1257/1999).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JK Otsa Talu OÜ (im Folgenden: Otsa Talu), Rechtsnachfolgerin der Agrofarm AS (im Folgenden: Agrofarm), und dem Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA) (Landwirtschaftsregister- und -informationsamt, im Folgenden: PRIA) über die Versagung der Gewährung einer Beihilfe für umweltfreundliche Erzeugung im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Verordnung Nr. 1257/1999 legt den Rahmen für die gemeinschaftliche Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Rz. 4

Im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1257/1999 heißt es, dass Agrarumweltinstrumenten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung ländlicher Gebiete angesichts der immer stärkeren Nachfrage der Gesellschaft nach ökologischen Dienstleistungen eine herausragende Rolle zugewiesen werden sollte.

Rz. 5

Nach dem 31. Erwägungsgrund dieser Verordnung soll die Beihilferegelung für Agrarumweltmaßnahmen Landwirte weiterhin ermutigen, im Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw. beizubehalten, die der zunehmenden Notwendigkeit des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt sowie des Erhalts der Landschaft und des ländlichen Lebensraums gerecht werden.

Rz. 6

Art. 22 der genannten Verordnung lautet:

„Die Beihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind, tragen zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Landwirtschaft, die Umwelt und den Schutz von Nutztieren bei.

Ziel der Beihilfen ist es,

  1. eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist;
  2. eine umweltfreundliche Extensivierung der Landwirtschaft und eine Weidewirtschaft g...

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