Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Einlagensicherungssysteme. Begriff ‚nichtverfügbare Einlage’. Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind. Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht. Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
Normenkette
Richtlinie 94/19/EG Art. 1 Nr. 3 Ziff. i, Art. 10 Abs. 1; EUV Art. 4 Abs. 3
Beteiligte
Tenor
1. Art. 1 Nr. 3 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie zum einen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen davon abhängt, dass das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist und seine Banklizenz widerrufen wurde, und es zum anderen mit ihnen unvereinbar ist, dass von den Fristen, die dort für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen und deren Erstattung vorgesehen sind, mit der Begründung abgewichen wird, dass es erforderlich sei, das Kreditinstitut unter besondere Aufsicht zu stellen.
2. Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Sinne dieser Bestimmung durch einen ausdrücklichen Rechtsakt der zuständigen nationalen Behörde festgestellt werden muss und weder aus anderen Rechtsakten der nationalen Behörden, wie der Entscheidung der Balgarska Narodna Banka (Bulgarische Zentralbank), die Korporativna Targovska Banka unter besondere Aufsicht zu stellen, abgeleitet noch aufgrund von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vermutet werden kann.
3. Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit einer Bankeinlage im Sinne dieser Bestimmung nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Inhaber dieser Einlage bei dem betreffenden Kreditinstitut zuvor einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Auszahlung gestellt hat.
4. Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung hat unmittelbare Wirkung und stellt eine Rechtsvorschrift dar, die den Einzelnen Rechte verleihen soll, die es den Einlegern ermöglichen, einen Rechtsbehelf auf Ersatz des durch die verspätete Rückzahlung verursachten Schadens einzulegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Unionsrechts darstellt, dass innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen keine Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nach dieser Vorschrift erfolgt ist, obwohl die dort eindeutig festgelegten Voraussetzungen vorlagen, und zum anderen, ob zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der einem Einleger wie Herrn Kantarev entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
5. Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie in Anbetracht dessen, dass es in Bulgarien kein spezielles Verfahren gibt, um diesen Mitgliedstaat für Schäden infolge einer Verletzung des Unionsrechts durch eine nationale Behörde haftbar zu machen,
- einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe vorsieht, die in die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten fallen und für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten, sofern das vorlegende Gericht feststellt, ob unter Berücksichtigung des nationalen Rechts eine nationale Behörde wie die Bulgarische Zentralbank aufgrund des Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi (Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden) oder des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge) haftbar zu machen ist, und dass bei jedem der beiden Rechtsbehelfe die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind;
- einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung von der zusätzlichen Voraussetzung der Vorsätzlichkeit der Verursachung des Schadens durch die betreffende nationale Behörde abhängig macht;
- einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung an seine Pflicht knüpft, zu beweisen, dass ein Verschulden vorlag, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – der Begriff „Verschulden” nicht über den Begriff des „hinreichend qualifizierten Verstoßes” hinausgeht;
- einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Entrichtung einfacher oder streitwertabhängiger Gebühren vorsieht, sofern – was zu prüfen Sache des vor...