Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Auswärtiges Handeln. Internationale Übereinkünfte. Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. Abkommen zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 dieses Abkommens. Abschlussakt. Geltend gemachte Verstöße gegen das Völkerrecht wegen der Anwendbarkeit des zweiten Abkommens auf das Gebiet der Westsahara. Nichtigkeitsklage. Zulässigkeit. Parteifähigkeit. Klagebefugnis. Voraussetzung, wonach ein Kläger in bestimmten Fällen von der streitigen Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen sein muss. Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen. Grundsatz der Selbstbestimmung. Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung. Ermessen des Rates der Europäischen Union. Völkergewohnheitsrecht. Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Zustimmung des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung, das Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung ist, als eines an einer internationalen Übereinkunft nicht beteiligten Dritten
Normenkette
UN-Charta Art. 73
Beteiligte
Kommission/ Front Polisario |
Tenor
1.Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2.Die Wirkungen des Beschlusses (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.
3.Die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten.
4.Das Königreich Belgien, das Königreich Spanien, Ungarn, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Französische Republik und die Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader) tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Dezember 2021 und am 16. Dezember 2021,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch A. Bouquet D. Calleja Crespo, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-779/21 P,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), vertreten durch G. Devers, Avocat,
Kläger im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Französische Republik, zunächst vertreten durch J.-L. Carré, A.-L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte, dann durch G. Bain, B. Herbaut, T. Stéhelin und B. Travard als Bevollmächtigte,
Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader), vertreten durch N. Angelet, G. Forwood und A. Hublet, Avocats, sowie N. Forwood, BL,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
und
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte, dann durch F. Naert, A. Nowak-Salles und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-799/21 P,
unterstützt durch
Königreich Belgien, zunächst vertreten durch J.-C. Halleux, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, dann durch C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,
Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
Portugiesische Republik, vertreten durch P. Barros da Costa und A. Pimenta als Bevollmächtigte,
Slowakische Republik, zunächst vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte, dann durch S. Ondrášiková als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), vertreten durch G. Devers, Avocat,
Kläger im ersten Rechtszug,
Französische Republik, zunächst vertreten durch J.-L. Carré, A.-L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte, dann durch G. Bain, B. Herbaut, T. Stéhelin und B. Travard als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch A. Bouquet D. Calleja Crespo, F. Clotuche-Duvieusar...