Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. Staatliche Garantie für ein Darlehen. Beschluss 2011/346/EU. Fragen zur Gültigkeit. Zulässigkeit. Begründung. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats
Normenkette
AEUV Art. 107 Abs. 1, 3 Buchst. b
Beteiligte
Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português |
Banco Privado Português SA |
Massa Insolvente do Banco Privado Português SA |
Tenor
Die Prüfung der vom Tribunal do Comércio de Lisboa (Portugal) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat, beeinträchtigen könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal do Comércio de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 17. Oktober 2013, eingegangen beim Gerichtshof am 16. Dezember 2013, in dem Verfahren
Estado português
gegen
Banco Privado Português SA, in Liquidation,
Massa Insolvente do Banco Privado Português SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Banco Privado Português SA, in Liquidation, und der Massa Insolvente do Banco Privado Português SA, vertreten durch M. Ferreira Santos und R. Leandro Vasconcelos, advogadas,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. Cunha als Bevollmächtigte im Beistand von M. Pena Machete und G. Reino Pires, advogados,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. França, L. Flynn und M. Afonso als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit des Beschlusses 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (ABl. L 159, S. 95), und zum anderen die Auslegung des Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Estado português (portugiesischer Staat) einerseits und der Banco Privado Português SA (im Folgenden: BPP), in Liquidation, und der Massa Insolvente do Banco Privado Português SA (Gesamtheit der Gläubiger der BPP) andererseits wegen der Aufnahme der Forderung dieses Staates in Höhe von 24 462 921,24 Euro zuzüglich anfallender Zinsen in die Passiva der Liquidation. Dieser Betrag entspricht dem zurückzufordernden Betrag der Beihilfe, die dieser Staat der BPP rechtswidrig gewährt haben soll, indem er ein dieser Bank gewährtes Darlehen in Höhe von 450 Mio. Euro durch eine staatliche Garantie (im Folgenden: Garantie) gesichert hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 659/1999
Rz. 3
Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 definiert rechtswidrige Beihilfen als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt werden.
Rz. 4
Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen”) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung’ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des [Union]srechts verstoßen würde.
(2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.
(3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Union]srechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger ...