Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Staatliche Beihilfen. Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen. Beschluss (EU) 2015/1585. Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV. Zulässigkeit. Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens
Normenkette
AEUV Art. 107
Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2016, in dem Verfahren
Georgsmarienhütte GmbH,
Stahlwerk Bous GmbH,
Schmiedag GmbH,
Harz Guss Zorge GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), A. Rosas und J. Malenovský, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet und D. Šváby, der Richterin A. Prechal und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Georgsmarienhütte GmbH, der Stahlwerk Bous GmbH, der Schmiedag GmbH und der Harz Guss Zorge GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte H. Höfler und H. Fischer,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABL. 2015, L 250, S. 122, im Folgenden: streitiger Beschluss).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe, nämlich der Georgsmarienhütte GmbH, der Stahlwerk Bous GmbH, der Schmiedag GmbH und der Harz Guss Zorge GmbH, auf der einen Seite und der Bundesrepublik Deutschland auf der anderen Seite über die im Anschluss an den Erlass des streitigen Beschlusses erfolgte Rückforderung von für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfen, die diese Gesellschaften empfangen hatten.
Deutsches Recht
Rz. 3
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2012) (BGBl. 2011 I S. 1634) im Wesentlichen einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus für die Kosten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsieht. Dieser Mechanismus beruht u. a. auf einer Umlage (im Folgenden EEG-Umlage), die einen Kostenpunkt ausmacht, der von den Stromversorgern grundsätzlich an die Abnehmer und die Endverbraucher von Strom weitergegeben wird.
Rz. 4
Als Ausnahme kann im Rahmen einer besonderen Ausgleichsregelung die EEG-Umlage nach den §§ 40, 41 und 43 EEG 2012 für stromintensive Unternehmen mit hohem Energieverbrauch (im Folgenden: stromintensive Unternehmen) begrenzt werden. Mit dieser Begrenzung wird bezweckt, die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
Rz. 5
Nach § 40 EEG 2012 wird die EEG-Umlage auf Antrag, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Deutschland) zu stellen ist, begrenzt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Rz. 6
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe, die im Bereich der Stahlerzeugung respektive der Gießereien und Stahlbearbeitung tätig sind. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde die EEG-Umlage für sie durch Bescheide des BAFA begrenzt.
Rz. 7
Diese Begrenzungsbescheide wurden jedoch mit Bescheiden des BAFA vom 25. November 2014 (im Folgenden: Teilrücknahmebescheide) in Höhe eines Teilbetrags mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Das BAFA wies auch die Widersprüche der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens gegen die Teilrücknahmebescheide zurück.
Rz. 8
Letztere ergingen in Durchführung des streitigen Beschlusses, mit dem die Europäische Kommission u. a. die besondere Ausgleichsregelung zugunsten der stromintensiven Unternehmen zur rechtswidrigen staatlichen Beihilfe erklärte und der Bundesrepublik Deutschland aufgab, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von deren Empfängern zurückzufordern.
Rz. 9
G...