Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebietsfremde Steuerpflichtige mit Vermögen im Wohnsitzstaat, kein Freibetragsanspruch wie für gebietsansässige Steuerpflichtige
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der ein Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen, deren Vermögen im Wesentlichen in ihrem Wohnsitzstaat belegen ist, die Vergünstigung eines Freibetrags versagt, die er den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt.
2. Es verstößt nicht gegen die Artikel 56 EG und 58 EG, dass eine Vorschrift eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in einer Situation und unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht auf den Staatsangehörigen eines nicht an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats erstreckt wird.
Normenkette
EGVtr Art. 56, 58
Beteiligte
Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen Buitenland te Heerlen |
Verfahrensgang
Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) (Entscheidung vom 24.07.2003) |
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Vermögensteuer ‐ Anspruch auf einen Freibetrag ‐ Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen ‐ Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“
In der Rechtssache C-376/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2003, in dem Verfahren
D.
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klŭcka und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Herrn D., vertreten durch D. M. Weber und E. M. S. Spierts, advocaten,
‐ des Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen, vertreten durch G. P. Soethoudt als Bevollmächtigten,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und J. G. M. van Bakel als Bevollmächtigte,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,
‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell und K. Manji als Bevollmächtigte im Beistand von D. Wyatt, QC,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und A. Weimar als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2004
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 EG).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Staatsangehörigen D. und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (niederländische Finanzverwaltung) wegen dessen Weigerung, Herrn D. einen Freibetrag auf die Vermögensteuer zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Das Vermögensteuergesetz
3
Zur Zeit des Ausgangssachverhalts erhob das Königreich der Niederlande eine Vermögensteuer nach dem Vermögensteuergesetz vom 16. Dezember 1964 (Wet op de vermogensbelasting 1964, Stbl. 1964, S. 520, im Folgenden: Vermögensteuergesetz). Dabei handelte es sich um eine direkte Steuer auf das Vermögen in Höhe von 0,8 % des Wertes des Vermögens.
4
Nach Artikel 1 des Vermögensteuergesetzes in seiner im fraglichen Steuerjahr geltenden Fassung unterlagen der Vermögensteuer alle in den Niederlanden ansässigen natürlichen Personen (gebietsansässige Steuerpflichtige) und alle natürlichen Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, aber in den Niederlanden Vermögen haben (gebietsfremde Steuerpflichtige).
5
Nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vermögensteuergesetzes werden gebietsansässige Steuerpflichtige auf der Grundlage ihres Weltvermögens zu Beginn des Kalenderjahres besteuert. Ihr zu versteuerndes Vermögen entspricht dem Wert aller ihrer Gegenstände abzüglich aller ihrer Schulden.
6
Nach Artikel 12 des Gesetzes sind gebietsfremde Steuerpflichtige hinsichtlich des Vermögens, das sie zu Beginn des fraglichen Kalenderjahres in den Niederlanden besitzen, steuerpflichtig. Ihr zu versteuerndes Vermögen entspricht dem Wert ihres in den Niederlanden belegenen Vermögens abzüglich des Wertes ihrer Schulden in den Nie...