Entscheidungsstichwort (Thema)
Flughafenabgabe, Diskriminierung, Griechenland, Ungleichbehandlung inländischer und innergemeinschaftlicher Flüge
Leitsatz (amtlich)
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs steht einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, durch die für den wesentlichen Teil der Flüge in andere Mitgliedstaaten eine höhere Flughafenabgabe vorgeschrieben wird als für Flüge innerhalb dieses Mitgliedstaats, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diese Abgaben eine Vergütung für die zur Abfertigung der Passagiere erforderlichen Flughafendienstleistungen darstellen und die Kosten dieser gegenüber Passagieren mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen in demselben Verhältnis höher sind als die Kosten der Dienstleistungen, die zur Abfertigung der Passagiere der Inlandsflüge erforderlich sind.
Normenkette
EWGV 2408/92 Art. 3 Abs. 1; EGVtr Art. 8a, 59
Beteiligte
Verfahrensgang
Monomeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (Griechenland) (Beschluss vom 31.10.2000) |
Tatbestand
Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Innergemeinschaftlicher Flugverkehr - Flughafenabgabe - Diskriminierung - Verordnung (EWG) Nr. 2408/92
In der Rechtssache C-92/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Monomeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Georgios Stylianakis
gegen
Elliniko Dimosio
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8a und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 49 EG) sowie des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und N. Dafniou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. Huttunen als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 2002,
folgendes
Urteil
1. Das Monomeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (erstinstanzliches Verwaltungsgericht Heraklion in der Besetzung mit einem Richter) hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 8a und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG und 49 EG) sowie des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Georgios Stylianakis (im Folgenden: Kläger) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat), in dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, ihm einen Betrag in Höhe von 3 450 GRD zu erstatten, der der Hälfte der Flughafenmodernisierungs- und -entwicklungsabgabe entspricht, die er 1998 anlässlich einer Flugreise von Heraklion nach Marseille (Frankreich) hatte entrichten müssen.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3. Artikel 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) bestimmt:
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
4. Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag lautet wie folgt:
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
5. Artikel 59 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor:
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.
6. Artikel 61 Absatz 1 EG-...