Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Beschluss, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe für unmöglich erklärt wird. Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird. Nichtigkeitsklagen, die von Wettbewerbern von Empfängern staatlicher Beihilfen erhoben wurden. Zulässigkeit. Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Unmittelbare Betroffenheit. Begriff der ‚absoluten Unmöglichkeit’, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern. Begriff ‚staatliche Beihilfe’. Begriffe ‚Unternehmen’ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit’
Beteiligte
Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission |
Scuola Elementare Maria Montessori Srl |
Scuola Elementare Maria Montessori Srl |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zurückgewiesen.
3. Der Beschluss 2013/284 wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat.
4. Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-623/16 P und C-624/16 P werden zurückgewiesen.
5. Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt die Hälfte ihrer im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-622/16 P entstandenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13.
6. Die Europäische Kommission trägt, was ihre eigenen Kosten anbelangt, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13 sowie die mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P zusammenhängenden Kosten und, was die Kosten der Scuola Elementare Maria Montessori Srl betrifft, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13, die Hälfte der mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zusammenhängenden Kosten und die in der Rechtssache C-623/16 P entstandenen Kosten.
7. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P entstandenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. November 2016,
Scuola Elementare Maria Montessori Srl mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: E. Gambaro und F. Mazzocchi, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan, P. Stancanelli und F. Tomat als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-622/16 P),
Europäische Kommission, vertreten durch P. Stancanelli, D. Grespan und F. Tomat als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Scuola Elementare Maria Montessori Srl mit Sitz in Rom, Prozessbevollmächtigte: E. Gambaro und F. Mazzocchi, avvocati,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-623/16 P),
und
Europäische Kommission, vertreten durch P. Stancanelli, D. Grespan und F. Tomat als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Pietro Ferracci, wohnhaft in San Cesareo (Italien),
Kläger im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,
Streithelferin im ersten Rechtszug (C-624/16 P),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot ...