Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Sachlicher Anwendungsbereich. Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Veräußerung des Kabelnetzes einer Gemeinde an ein privates Unternehmen. Vertragsklausel betreffend das Entgelt. Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
Normenkette
Richtlinie 97/66/EG; Richtlinie 2002/22/EG; Richtlinie 2002/21/EG; Richtlinie 2002/20/EG; Richtlinie 2002/19/EG
Beteiligte
Tenor
1. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst” und damit in den sachlichen Anwendungsbereich sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinien 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) fällt, die den für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmen bilden, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst.
2. Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es vom Ablauf ihrer Umsetzungsfrist an verbieten, dass eine Körperschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde hat, direkt in die Festsetzung der dem Endnutzer für die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen berechneten Entgelte eingreift.
3. Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verbieten, dass eine Körperschaft, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde besitzt, sich gegenüber einem Anbieter von über Kabel zugänglichen Basisangeboten an Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf eine Klausel eines Vertrags beruft, der vor dem Erlass des für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmens geschlossen wurde, mit der die Preisgestaltungsfreiheit dieses Anbieters beschränkt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2011, in dem Verfahren
UPC Nederland BV
gegen
Gemeente Hilversum
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der UPC Nederland BV, vertreten durch P. Glazener und E. Besselink, advocaten,
- der Gemeente Hilversum, vertreten durch J. Doeleman und G. van der Wal, advocaten,
- der niederländischen Regierung, zunächst vertreten durch C. Wissels, dann durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis, P. Van Nuffel und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis und M. Moustakali als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und...