Entscheidungsstichwort (Thema)
Telekommunikationssektor. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Freier Dienstleistungsverkehr. Grenzüberschreitende Lieferung eines Rundfunk- und Fernsehprogrammpakets. Zugangsberechtigung. Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden. Registrierung. Niederlassungspflicht
Normenkette
AEUV Art. 56; Richtlinie 2002/21/EG
Beteiligte
Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese |
Tenor
1. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, vom Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst” im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird.
Der Umstand, dass dieser Dienst ein Zugangsberechtigungssystem im Sinne von Art. 2 Buchst. ea und f der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 beinhaltet, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung.
Der Betreiber, der eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erbringt, ist als Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 zu betrachten.
2. Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens stellt eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, bereitzustellen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV dar.
3. Die Überwachungsverfahren in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden elektronischen Kommunikationsdienste sind von den Behörden des Mitgliedstaats durchzuführen, in dem die Empfänger dieser Dienstleistungen wohnen.
4. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er
- es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bereitstellen, die Verpflichtung aufzuerlegen, diese Dienstleistung registrieren zu lassen, soweit sie unter Beachtung der in Art. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung festgelegten Voraussetzungen handeln, und
- es dagegen untersagt, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, bereitstellen möchten, verpflichtet werden, eine Zweigniederlassung oder ein gegenüber dem im Sendemitgliedstaat belegenen selbständiges Rechtssubjekt zu errichten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 27. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2012, in dem Verfahren
UPC DTH Sàrl
gegen
Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der UPC DTH Sàrl, vertreten durch G. Ormai, D. Petrányi, Z. Okányi, P. Szilas und E. Csapó, ügyvédek,
- der Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese, vertreten durch N. Beke als Bevollmächtigten im Beistand von G. Molnár-Bíró, ügyvéd,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó, Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und T. Materne als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und D. Stepanienė als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu, R. I. Munteanu und I. Bara-Buşilă als Bevollmächtigte,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Nicolae und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Januar 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Au...