Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Zuständiges Gericht für vertragliche Streitigkeiten. Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Übereinkommen von Montreal. Zuständigkeit. Klage auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Annullierung und Verspätung von Flügen

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; EGV 261/2004 Art. 5, 7, 9, 12, 19, 33

 

Beteiligte

Guaitoli u.a

Adriano Guaitoli

Concepción Casan Rodriguez

Alessandro Celano Tomassoni

Antonia Cirilli

Lucia Cortini

Mario Giuli

Patrizia Padroni

easyJet Airline Co. Ltd

 

Tenor

1. Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des besagten Übereinkommens fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat.

2. Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren

Adriano Guaitoli,

Concepción Casan Rodriguez,

Alessandro Celano Tomassoni,

Antonia Cirilli,

Lucia Cortini,

Mario Giuli,

Patrizia Padroni

gegen

easyJet Airline Co. Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Herren Guaitoli, Celano Tomassoni und Giuli sowie von Frau Casan Rodriguez, Frau Cirilli, Frau Cortini und Frau Padroni, vertreten durch A. Guaitoli und G. Guaitoli, avvocati,
  • der easyJet Airline Co. Ltd, vertreten durch G. d'Andria, avvocato,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. De Luca, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller, N. Yerrell und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. 2001, L 194, S. 38) genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal), der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S...

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