Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Landwirtschaft. Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Richtlinie 2008/69/EG. Art. 3 Abs. 2. Verfahren zur Neubewertung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durch die Mitgliedstaaten. Frist. Abweichungen zwischen den Sprachfassungen

 

Beteiligte

Sharda Europe

Sharda Europe BVBA

Administración del Estado

Syngenta Agro SA

 

Tenor

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ist dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Datum des 31. Dezember 2008 in Bezug auf ein bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthält, als der Termin zu verstehen ist, bis zu dem sämtliche in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen und nicht im Anhang der Richtlinie 2008/69 aufgeführten Wirkstoffe in die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen sein müssen, damit eine Pflicht zur Durchführung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 vorgesehenen Neubewertung dieses Pflanzenschutzmittels entsteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 5. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 2016, in dem Verfahren

Sharda Europe BVBA

gegen

Administración del Estado,

Syngenta Agro SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász, der Richter C. Vajda und C. Lycourgos (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und F. Moro als Bevollmächtigte,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. 2008, L 172, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sharda Europe BVBA (im Folgenden: Sharda) und der Syngenta Agro SA (im Folgenden: Syngenta) wegen eines Verfahrens zur Neubewertung eines auf den Namen von Sharda eingetragenen Pflanzenschutzmittels.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2008/66/EG

Rz. 3

In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/66/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin (ABl. 2008, L 171, S. 9) heißt es:

„Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin oder Quinoclamin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält und bis spätestens 31. Dezember 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG [des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1)] aufgeführt war, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Bifenox, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin und Quinoclamin. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

…”

Richtlinie 2008/69

Rz. 4

Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/69 lautet:

„Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 9...

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