Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsangleichung. Maschinen. Richtlinie 98/37/EG. Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die den Importeur zur Überprüfung der Sicherheit einer Maschine, der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, verpflichten
Beteiligte
Tenor
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen stehen der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in einen anderen Mitgliedstaat einführt, dafür zu sorgen hat, dass diese Maschine den in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen genügt.
2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen der Anwendung nationaler Vorschriften nicht entgegen, nach denen derjenige, der eine in einem Mitgliedstaat hergestellte Maschine in einen anderen Mitgliedstaat einführt, verpflichtet ist,
- sich vor der Lieferung der Maschine an den Benutzer zu vergewissern, dass diese mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ihr eine EG-Konformitätserklärung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Einfuhrmitgliedstaats sowie eine Betriebsanleitung mit einer Übersetzung in der oder den Sprache(n) dieses Staates beigefügt sind,
- nach der Lieferung der Maschine an den Benutzer alle Auskünfte zu erteilen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die nationalen Kontrollbehörden zweckdienlich sind, wenn sich herausstellt, dass von dieser Maschine Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit ausgehen, sofern diese Erfordernisse nicht darauf hinauslaufen, dass der Importeur verpflichtet wird, selbst festzustellen, ob die Maschine den in der Richtlinie 98/37 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
3. Die Artikel 10 EG und 249 Absatz 3 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Beachtung der in der Richtlinie 98/37 vorgesehenen Verpflichtungen in zweckdienlicher Weise zu gewährleisten, sofern diese Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen das nationale Recht gelten, und sofern sie jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 30. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 2004, in dem Strafverfahren gegen
Syuichi Yonemoto
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešic,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Yonemoto, vertreten durch P. Jäntti, asianajaja,
- der Virallinen syyttäjä (Staatsanwaltschaft), vertreten durch J. Kivistö, Staatsanwältin beim Helsingin käräjäoikeus,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima und P. Aalto als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207, S. 1) sowie der Artikel 28 EG und 30 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Yonemoto in seiner Eigenschaft als Vertreter des Importeurs einer Maschine, durch die ein Arbeitsunfall verursacht wurde, der zu schweren Verletzungen eines der Benutzer der Maschine geführt hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Richtlinie 98/37 legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, denen Maschinen genügen müssen. Sie ersetzt und kodifiziert die mehrfach geänderte Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9).
4 Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/37 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen … bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie ...