Entscheidungsstichwort (Thema)
Festlegung des Status der Beamten der europäischen Gemeinschaft. Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens
Normenkette
EGV Art. 12
Beteiligte
Tenor
1.
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985, namentlich Artikel 27 des Anhangs VIII, steht der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wie der §§ 1587 ff. BGB über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in einem Rechtsstreit zwischen zwei früheren Ehegatten nicht entgegen.
2.
Es verstößt nicht gegen Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), wenn das Recht eines Mitgliedstaats, nach dem sich aufgrund der das Anknüpfungsmoment bildenden Staatsangehörigkeit der Ehegatten die Folgen der Scheidung eines Gemeinschaftsbeamten von seinem Ehegatten richten, dazu führt, daß dieser Beamte stärker belastet wird als ein Beamter, der sich in der gleichen Lage befindet, aber eine andere Staatsangehörigkeit hat.
Gründe
1.
Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluß vom 3. September 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1997, gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates
vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 265, S. 1; im folgenden: Beamtenstatut), insbesondere des Artikels 27 des Anhangs VIII, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Jutta Johannes (Antragstellerin), und ihrem geschiedenen Ehemann (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens; im folgenden: Antragsgegner) wegen Zahlung des Versorgungsausgleichs für die vom Antragsgegner während der Dauer der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche.
3.
Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.”
4.
Artikel 27 Absatz 1 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts lautet:
”Die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.”
5.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 18. April 1963 in den Vereinigten Staaten von Amerika geheiratet.
6.
Die Ehe wurde durch Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 28. April 1986 nach belgischem Recht als dem Recht des letzten ehelichen Wohnsitzes aus alleinigem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Dieses Urteil wurde am 28. Oktober 1988 rechtskräftig; das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stellte am 21. April 1995 fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vorliegen.
7.
Der Antragsgegner, ein ehemaliger Beamter der Kommission, bezieht seit dem 1. Juni 1996 ein Ruhegehalt der Europäischen Gemeinschaft.
8.
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung der von den Parteien erworbenen Versorgungsansprüche einschließlich derjenigen, die der Antragsgegner als Beamter der Kommission erworben hat, entsprechend der Dauer der Ehe nach den §§ 1587 ff. BGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983.
9.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß die Versorgungsansprüche des Antragsgegners gegen die deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus einer vor seiner Ernennung zum Gemeinschaftsbeamten liegenden Beschäftigungszeit dem deutschen Versorgungsausgleich unterliegen. Der Antragsgegner wendet sich jedoch unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht, namentlich Artikel 6 EG-Vertrag und Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, gegen eine Aufteilung des Ruhegehalts, das...