Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Schadensersatzklage gegen die Europäische Kommission. Entscheidung der Kommission, eine Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden. Schadensersatz. Von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit. Vertragliche oder deliktische Natur des Rechtsstreits
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. VG trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Januar 2018,
VG, Rechtsnachfolgerin von MS, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, C. Ehrbar und B. Mongin als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt VG als Rechtsnachfolgerin von MS die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Mai 2017, MS/Kommission (T-17/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:379), mit dem das Gericht die Klage von MS auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm durch die Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, seine Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 268 AEUV bestimmt:
„Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitsachen über den in Artikel 340 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.”
Rz. 3
In Art. 340 dieses Vertrags heißt es:
„Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Team Europe ist ein lokales Kommunikationsnetzwerk, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Vertretungen der Kommission bei ihrer Kommunikation betreffend die europäische Politik auf lokaler Ebene zu unterstützen, und dessen Mitglieder als Referenten, Moderatoren, Animateure von Veranstaltungen und Kommunikationsexperten tätig werden.
Rz. 5
Diese Referenten sind über eine „Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe” mit der Kommission verbunden. Diese Erklärung sieht vor, dass sich jede Partei jederzeit schriftlich und ohne weitere Bedingung von ihr lossagen kann. Die Mitglieder des Netzwerks Team Europe erhalten von der Kommission keine Vergütung. Hingegen stellt die Kommission ihnen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel kostenfrei Unterstützungsdienste bereit, bestehend in Koordinierungssitzungen, Weiterbildungsseminaren, einer Internet-Kommunikationsplattform sowie Kommunikationswerkzeugen, um sie bei ihren Aufgaben als Referenten zu unterstützen. In der Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe ist außerdem festgelegt, dass die Mitglieder des Netzwerks Team Europe auf freiwilliger Grundlage tätig sind und die Erstattung ihrer Kosten oder eine angemessene Entschädigung von den Organisatoren der Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen, erhalten können.
Rz. 6
MS war vom 20. Juli 2011 bis zum 10. April 2013 aufgrund der Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die am 8. Juli 2011 vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich in Paris (Frankreich) und am 20. Juli 2011 von ihm selbst in Montpellier (Frankreich) unterzeichnet worden war (im Folgenden: Einverständniserklärung), Mitglied des Netzwerks Team Europe. Dieser Erklärung zufolge sollte seine Mitgliedschaft im Netzwerk Team Europe zum 30. Juni 2014 enden. Am 10. April 2013 teilte der Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich dem Betroffenen telefonisch mit, dass seine Mitarbeit bei diesem Netzwerk beendet worden sei; diese Entscheidung wurde anschließend durch ein Schreiben mit der Begründung bestätigt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit ein gegenüber Teilnehmern unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt habe.
Rz. 7
Der vom Leiter der Vertretung der Kommission in Frankreich angeführte Grund bestand darin, dass er eine Beschwerde betreffend das Verhalten von MS erhalten habe, die von Frauen ausgegangen sei, die an einer Konferenz oder einem Workshop des Netzwerks Team Europe teilgenommen hätten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
Rz. 8
Mit Schriftsatz, der am 11. Januar 2016 bei der Kanzlei des G...