Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Schiedsklausel. Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) sowie des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013). Projekte MARE, Senior und ECRN. Beschluss der Kommission über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge. Zuständigkeit der Unionsgerichte
Beteiligte
Inclusion Alliance for Europe / Kommission |
Inclusion Alliance for Europe GEIE |
Tenor
1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T-539/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:235), wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache T-539/13 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Juli 2016,
Inclusion Alliance for Europe GEIE mit Sitz in Bukarest (Rumänien), Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Famiani und A. D'Amico, dann A. D'Amico, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Moro, S. Delaude und L. Di Paolo, dann durch F. Moro und S. Delaude als Bevollmächtigte im Beistand von D. Gullo, avvocato,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský, F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Inclusion Alliance for Europe GEIE (im Folgenden: IAE) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 21. April 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission (T-539/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:235), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4693 final der Kommission vom 17. Juli 2013 betreffend die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 212 411,89 Euro für einen Teil der IAE aufgrund dreier Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen der Projekte MARE, Senior und ECRN geleisteten Finanzhilfe (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 169 „Rechtsmittelanträge, -gründe und -argumente”) Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor:
„Die Rechtsmittelanträge müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein.”
Rz. 3
Art. 170 „Anträge für den Fall der Stattgabe des Rechtsmittels”) Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor:
„Die Rechtsmittelanträge müssen für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf gerichtet sein, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig. Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 61 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen:
Rz. 5
IAE ist eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, die ihre Tätigkeit im Bereich der Gesundheit und der sozialen Integration ausübt.
Rz. 6
Am 19. Dezember 2007 und am 2. September 2008 schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. 2006, L 412, S. 1, im Folgenden: Siebtes Rahmenprogramm) mit IAE eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Senior – Social Ethical and Privacy Needs in ICT for Older People: a dialogue roadmap” (im Folgenden: Senior-Vertrag) und eine Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „Market Requirements, Barriers and Cost-Benefits Aspects of Assistive Technologies” (im Folgenden: MARE-Vertrag) ab.
Rz. 7
Am 6. Oktober 2008 schloss die Kommission mit IAE im Rahmen eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (RWI), das durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. 2006, L 310, S. 15) angenommen wurde (im Folgenden: WI-Rahmenprogramm), eine dritte Finanzhilfevereinbarung mit der Bezeichnung „European Civil Registry Network” (im Folgenden: ECRN-Vertrag) ab.
Rz. 8
IAE sowie die anderen Beteiligten nahmen an ...