Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/43/EWG. Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 16. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Schutz der Arten
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Irland ist dadurch, dass
- es nicht alle notwendigen besonderen Maßnahmen ergriffen hat, um das in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehene strenge Schutzsystem wirksam umzusetzen, und
Section 23(7)(a) bis (c) des Wildlife Act 1976 in der Fassung des Änderungsgesetzes (Wildlife [Amendment] Act) von 2000 beibehalten hat, die mit den Art. 12 Abs. 1 und 16 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist,
den genannten Artikeln dieser Richtlinie nicht nachgekommen und hat gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2. Irland trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 22. April 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten im Beistand von M. Wemaëre, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kūris, J. Klučka (Berichterstatter), J. Makarczyk und G. Arestis,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, festzustellen, dass Irland dadurch,
- dass es die Umsetzung der Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) in irisches Recht auf die in Anhang IV der Richtlinie genannten Arten beschränkt hat, die in Irland vorkommen,
- dass es nicht alle notwendigen besonderen Maßnahmen getroffen hat, um das in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene strenge Schutzsystem (im Folgenden: strenges Schutzsystem) wirksam einzuführen,
- dass es irische Rechtsvorschriften beibehalten hat, die mit den Art. 12 Abs. 1 und 16 dieser Richtlinie unvereinbar sind,
diesen Artikeln nicht nachgekommen ist und gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Der vierte und der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 lauten:
„Der Zustand der natürlichen Lebensräume im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten verschlechtert sich unaufhörlich. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten Lebensräume und Arten sind Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich;
…
Es wird anerkannt, dass die Einleitung von Maßnahmen zugunsten der Erhaltung prioritärer natürlicher Lebensräume und prioritärer Arten von gemeinschaftlichem Interesse eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten ist. …”
3 Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
…
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
…
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.”
4 Art. 13 der Richtlinie 92/43 sieht die Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV Buchst. b dieser Richtlinie angegebenen Pflanzenarten vor.
5 Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
- zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
- zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an s...