Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Maßnahmen gegen Personen, die mit von restriktiven Maßnahmen erfassten Personen und Organisationen in Verbindung stehen. Listen von Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind. Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.Herr Amer Foz trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Tatbestand
In der Rechtssache C-524/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. August 2022,
Amer Foz,wohnhaft in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), vertreten durch L. Cloquet, Avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union,vertreten durch M. Bishop und T. Haas als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Amer Foz die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Mai 2022, Foz/Rat (T-296/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:298), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung
- – des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 6) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 43 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte),
- – des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2020), und
- – des Beschlusses (GASP) 2021/855 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2021, L 188, S. 90) und der Durchführungsverordnung (GASP) 2021/848 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2021, L 188, S. 18) (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte)
abgewiesen hat, soweit durch diese Rechtsakte sein Name in die Listen im Anhang zu diesen Rechtsakten aufgenommen und darauf belassen wird.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
In Art. 27 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 geänderten Fassung (ABl. 2015, L 266, S. 75) heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Gemäß den Einschätzungen und Feststellungen des Rates im Kontext der Lage in Syrien gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 5 bis 11 treffen die Mitgliedstaaten außerdem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
a) führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind;
b) Mitgliedern der Familien Assad bzw. Makhlouf;
c) amtierenden Ministern der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;
d) Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des ‚Colonel‘ (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;
e) Mitgliedern der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;
f) Mitgliedern der regierungsnahen Milizen oder
g) Personen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;
und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, die in Anhang I aufgeführt sind.
(3) Personen, die zu einer der Kategorien gemäß Absatz 2 gehören, werden nicht oder nicht mehr in der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I aufgeführt, wenn ausreichende Angaben dar...