Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COURT OF APPEAL, LONDON. GLEICHES ENTGELT. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. ENTGELT. BEGRIFF. VOM ARBEITGEBER GEZAHLTER BEITRAG ZU EINEM ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM. GLEICHE BEDEUTUNG IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG UND IN DER RICHTLINIE 75/117. GLEICHHEIT. GRUNDSATZ. UNMITTELBARE GELTUNG. DISKRIMINIERUNG DURCH DIE ZAHLUNG VON BEITRÄGEN ZU EINEM ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM DURCH DEN ARBEITGEBER
Leitsatz (amtlich)
1. EIN BEITRAG ZU EINEM ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM, DEN EIN ARBEITGEBER IM NAMEN DER ARBEITNEHMER IN FORM EINES ZUSCHLAGS ZUM BRUTTOLOHN ZAHLT UND DER DAHER DIE HÖHE DIESES LOHNES MITBESTIMMT, STELLT EIN „ENTGELT” IM SINNE DES ARTIKELS 119 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR.
2. DIE RICHTLINIE 75/117 GEHT VON DEM BEGRIFF DES ENTGELTS AUS, WIE ER IN ARTIKEL 119 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DEFINIERT IST. ZWAR ERLÄUTERT ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE DEN IN ARTIKEL 119 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN BEGRIFF „GLEICHE ARBEIT” DAHIN GEHEND, DASS DIESER AUCH DEN FALL „EINER ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD” UMFASST, ER HAT ABER KEINERLEI AUSWIRKUNGEN AUF DEN IN ARTIKEL 119 ABSATZ 2 ENTHALTENEN BEGRIFF „ENTGELT”, SONDERN VERWEIST IMPLIZITE AUF DIESEN BEGRIFF.
3. ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG IST UNMITTELBAR AUF ALLE ARTEN VON DISKRIMINIE RUNGEN ANWENDBAR, DIE SICH SCHON ANHAND DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT FESTSTELLEN LASSEN, OHNE DASS GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ZUR BESTIMMUNG DIESER MERKMALE FÜR DEREN ANWENDUNG ERFORDERLICH WÄREN. ZU DIESEN GERICHTLICH FESTSTELLBAREN DISKRIMINIERUNGEN GEHÖRT DER FALL DES UNGLEI- CHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN PRI- VATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST.
EIN SOLCHER FALL LIEGT VOR, WENN EINE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON BEITRÄGEN AN EIN ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM NUR FÜR DIE MÄNNLICHEN UND NICHT FÜR DIE WEIBLICHEN ARBEITNEHMER VORGESEHEN IST UND WENN DIE VON DEN MÄNNLICHEN ARBEITNEHMERN GESCHULDETEN BEITRÄGE VOM ARBEITGEBER IN IHREM NAMEN IN FORM EINES ZUSCHLAGS ZUM BRUTTOLOHN GEZAHLT WERDEN, DER ZUR FOLGE HAT, DASS DIE MÄNNLICHEN ARBEITNEHMER EIN HÖHERES ENTGELT IM SINNE DES ARTIKELS 119 ABSATZ 2 ERHALTEN ALS DIE WEIBLICHEN ARBEITNEHMER, DIE DIE GLEICHE ODER EINE GLEICHWERTIGE ARBEIT LEISTEN.
Normenkette
EWGVtr Art. 119; EWGRL 117/75 Art. 1
Beteiligte
Tenor
1. EIN BEITRAG ZU EINEM ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM, DEN EIN ARBEITGEBER IM NAMEN DER ARBEITNEHMER IN FORM EINES ZUSCHLAGS ZUM BRUTTOLOHN ZAHLT UND DER DAHER DIE HÖHE DIESES LOHNES MITBESTIMMT, STELLT EIN „ENTGELT” IM SINNE DES ARTIKELS 119 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DAR.
2.ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG KANN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN HERANGEZOGEN WERDEN, UND DIESE SIND VERPFLICHTET, DEN SCHUTZ DER RECHTE, DIE DIESE BESTIMMUNG DEN EINZELNEN VERLEIHT, UNTER ANDEREM AUCH IN DEM FALL SICHERZUSTELLEN, IN DEM AUFGRUND DER VERPFLICHTUNG ENTWEDER NUR DER MÄNNLICHEN ODER NUR DER WEIBLICHEN ARBEITNEHMER ZUR ENTRICHTUNG VON BEITRÄGEN AN EIN ALTERSVERSORGUNGSSYSTEM DIE IN FRAGE STEHENDEN BEITRÄGE VOM ARBEITGEBER IM NAMEN DES ARBEITNEHMERS GEZAHLT UND VON DEM BRUTTOLOHN, DESSEN HÖHE SIE BESTIMMEN, ABGEZOGEN WERDEN.
Gründe
1 DER COURT OF APPEAL, LONDON, HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. FEBRUAR 1980, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. MÄRZ 1980, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG, DER RICHTLINIE 75/117/EWG DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, 1975, S. 19) UND DER RICHTLINIE 76/207/EWG DES RATES VOM 9. FEBURAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG, ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN (ABL. L 39, 1976, S. 40) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI WEIBLICHEN ARBEITNEHMERN UND IHREM ARBEITGEBER, LLOYDS BANK LIMITED (IM FOLGENDEN: „LLOYDS”), GESTELLT WORDEN, DER DIE KLÄGERINNEN VORWERFEN, GEGEN DIE AUFGRUND DER SECTION 1 (2) (A) DES EQUAL PAY ACT 1970 IN IHREN ARBEITSVERTRAG MIT DER BANK AUFGENOMMENE BESTIMMUNG ÜBER DAS GLEICHE ENTGELT FÜR MÄNNER UND FRAUEN VERSTOSSEN ZU HABEN. DIE KLÄGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS HABEN INSBESONDERE GELTEND GEMACHT, LLOYDS VERLETZE DADURCH IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EQUAL PAY ACT 1970, DASS SIE DEM WEIBLICHEN PERSONAL UNTER 25 JAHREN NICHT DEN GLEICHEN BRUTTOLOHN ZAHLE WIE DEM GLEICHALTRIGEN MÄNNLICHEN PERSONAL, DAS DIE GLEICHE ARBEIT LEISTE.
3 AUS DEN IM VORLAGEBESCHLUSS ENTHALTENEN ANGABEN GEHT HERVOR, DASS BEI LLOYDS FÜR DAS PERSONAL ZWEI ALTERSVERSORGUNGSSYSTEME GELTEN, EINES FÜR MÄNNER UND EINES FÜR FRAUEN. IM RAHMEN DIESER ALTERSVERSORGUNGSSYSTEME, DIE AUS TARIFVERH...