Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL. GLEICHES ENTGELT. 1. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – GLEICHHEIT – GRUNDSATZ – GERINGERER STUNDENLOHN FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT – ZULÄSSIGKEIT – VORAUSSETZUNGEN – MITTELBARE DISKRIMINIERUNG DER WEIBLICHEN ARBEITNEHMER – VERBOT – BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 119). 2. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ENTGELT – GLEICHHEIT – GRUNDSATZ – UNMITTELBARE GELTUNG – GERINGERER STUNDENLOHN FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT – VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT FESTSTELLBARE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 119). 3. SOZIALPOLITIK – MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER – ENTGELT – GLEICHHEIT – GRUNDSATZ – INHALT UND TRAGWEITE IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG UND IN DER RICHTLINIE 75/117 IDENTISCH (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 119; RICHTLINIE 75/117 DES RATES, ARTIKEL 1)
Leitsatz (amtlich)
1. DER UMSTAND, DASS FÜR EINE NACH ZEIT BEZAHLTE ARBEIT EIN JE NACH DER ANZAHL DER WÖCHENTLICHEN ARBEITSSTUNDEN UNTERSCHIEDLICHER STUNDENLOHN GEZAHLT WIRD, VERSTÖSST NICHT GEGEN DEN IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS, SOWEIT DIE UNTERSCHIEDLICHE ENTLOHNUNG DER TEILZEITARBEIT UND DER VOLLZEITARBEIT AUF FAKTOREN BERUHT, DIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT SIND UND NICHTS MIT EINER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ZU TUN HABEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS, IN JEDEM EINZELFALL ZU BEURTEILEN, OB EINE LOHNPOLITIK IN ANBETRACHT DER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE, DER VORGESCHICHTE UND DER BEWEGGRÜNDE DES ARBEITGEBERS, AUCH WENN SIE SICH ALS EINE DIFFERENZIERUNG NACH MASSGABE DER WÖ CHENTLICHEN ARBEITSZEIT DARBIETET, IN WIRKLICHKEIT EINE DISKRIMINIERUNG DER ARBEITNEHMER AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT. EIN UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT FÜR VOLLZEITARBEITNEHMER UND TEILZEITARBEITNEHMER STELLT DAHER NUR DANN EINE DURCH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR, WENN ES IN WIRKLICHKEIT NUR EIN INDIREKTES MITTEL DAFÜR IST, DAS LOHNNIVEAU DER TEILZEITARBEITNEHMER AUS DEM GRUND ZU SENKEN, WEIL DIESE ARBEITNEHMERGRUPPE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN PERSONEN BESTEHT.
2. ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG IST UNMITTELBAR AUF ALLE ARTEN VON DISKRIMINIERUNGEN ANWENDBAR, DIE SICH SCHON ANHAND DER IN DIESER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN, OHNE DASS GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ZUR BESTIMMUNG DIESER KRITERIEN FÜR DEREN ANWENDUNG ERFORDERLICH WÄREN. ZU DIESEN GERICHTLICH FESTSTELLBAREN DISKRIMINIERUNGEN GEHÖRT DER FALL DES UNGLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST. SOWEIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANHAND DER MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT, OHNE AUF GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ANGEWIESEN ZU SEIN, FESTSTELLEN KANN, DASS DIE GEWÄHRUNG EINES GERINGEREN STUNDENLOHNES FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT, IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUF EINE SOLCHE SACHLAGE UNMITTELBAR ANWENDBAR.
3. ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 75/117, DER IM WESENTLICHEN DIE KONKRETE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS ERLEICHTERN SOLL, BERÜHRT IN KEINER WEISE DEN INHALT ODER DIE TRAGWEITE DIESES GRUNDSATZES, SO WIE ER IN DIESER LETZTGENANNTEN VORSCHRIFT DEFINIERT IST.
Normenkette
EWGVtr Art. 119; EWGRL 117/75 Art. 1
Beteiligte
Kingsgate (Clothing Productions) Ltd |
Tenor
1. EIN UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT FÜR VOLLZEITARBEITNEHMER UND TEILZEITARBEITNEHMER STELLT NUR DANN EINE DURCH ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR, WENN ES IN WIRKLICHKEIT NUR EIN INDIREKTES MITTEL DAFÜR IST, DAS LOHNNIVEAU DER TEILZEITARBEITNEHMER AUS DEM GRUND ZU SENKEN, WEIL DIESE ARBEITNEHMERGRUPPE AUSSCHLIESSLICH ODER ÜBERWIEGEND AUS WEIBLICHEN PERSONEN BESTEHT.
2. SOWEIT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ANHAND DER MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT, OHNE AUF GEMEINSCHAFTLICHE ODER NATIONALE MASSNAHMEN ANGEWIESEN ZU SEIN, FESTSTELLEN KANN, DASS DIE GEWÄHRUNG EINES GERINGEREN STUNDENLOHNS FÜR TEILZEITARBEIT ALS FÜR VOLLZEITARBEIT EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS DARSTELLT, IST ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUF EINE SOLCHE SACHLAGE UNMITTELBAR ANWENDBAR.
Gründe
1 MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1980, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. MÄRZ 1980, HAT DAS EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL DES VEREINIGTEN KÖNIG-REICHS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG UND DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES R...