Entscheidungsstichwort (Thema)
Zucker. Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags. Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung
Beteiligte
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Tenor
1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 geänderten Fassung unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Umstrukturierungsbetrag einbezogen wird.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 zu berühren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2008, in dem Verfahren
Agrana Zucker GmbH
gegen
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriauciunas als Bevollmächtigter,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und Z. Kupcová als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und B. Doherty als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Februar 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Beschwerde der Agrana Zucker GmbH (im Folgenden: Agrana Zucker) gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16. April 2007 betreffend den befristeten Umstrukturierungsbetrag (im Folgenden: befristeter Betrag) für das Wirtschaftsjahr 2006/07.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Im Rahmen der 2006 erfolgten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) und die Verordnung Nr. 320/2006 vom selben Tag mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie. Entsprechend Art. 44 der Verordnung Nr. 318/2006 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11).
Die Verordnung Nr. 318/2006
Rz. 4
Im 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 ist ausgeführt:
„Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. Erstens sollte es, falls die Marktpreise unter den Referenzpreis für Weißzucker fallen, für die Wirtschaftsteilnehmer unter von der Kommission noch festzulegenden Bedingungen möglich sein, in den Genuss einer Regelung der privaten Lagerhaltung zu kommen. Zweitens sollte es, um das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.”
Rz. 5
Art. 19 der Verordnung Nr. 318/2006 lautet:
„(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, ein für a...