Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Aluminiumherstellung. Durch einen Vertrag gewährter Vorzugstarif für die Lieferung von Strom. Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Kündigung des Vertrags. Vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Kündigung des Vertrags durch gerichtliche Entscheidung. Beschluss, mit dem die Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird
Beteiligte
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon |
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Mai 2018,
Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon mit Sitz in Maroussi (Griechenland), ehemals Alouminion tis Ellados VEAE, Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, N. Keramidas, E. Chrysafis, D. Diakopoulos und A. Komninos, dikigoroi, sowie Rechtsanwalt K. Struckmann,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: E. Bourtzalas und D. Waelbroeck, avocats, sowie C. Synodinos, C. Tagaras und E. Salaka, dikigoroi,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2019,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. März 2018, Alouminion/Kommission (T-542/11 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:132), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/339/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA.26117 – C 2/2010 (ex NN 62/2009), die Griechenland zugunsten der Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (ABl. 2012, L 166, S. 83, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Die Alouminion tis Ellados AE, deren Rechtsnachfolgerinnen die Alouminion AE, die Alouminion tis Ellados VEAE und schließlich die Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon sind (im Folgenden ohne Unterscheidung: Rechtsmittelführerin), stellt in Griechenland Aluminium her.
Rz. 3
Im Jahr 1960 schloss die Rechtsmittelführerin mit der öffentlichen Stromversorgungsgesellschaft Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) einen Vertrag (im Folgenden: Vertrag von 1960), aufgrund dessen ihr ein Vorzugstarif für die Stromversorgung gewährt wurde.
Rz. 4
Art. 2 Abs. 3 des Vertrags von 1960 sah seine stillschweigende Verlängerung für aufeinanderfolgende Zeiträume von fünf Jahren vor, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwei Jahren per Einschreiben mit Rückschein gekündigt wird.
Rz. 5
Aufgrund einer zwischen der Rechtsmittelführerin und dem griechischen Staat geschlossenen und durch eine gesetzesvertretende Verordnung von 1969 (im Folgenden: gesetzesvertretende Verordnung von 1969) formalisierten Vereinbarung sollte der Vertrag von 1960 zum 31. März 2006 enden, es sei denn, er würde gemäß seinen Bestimmungen verlängert.
Rz. 6
Mit dem Beschluss SG (92) D/867 vom 23. Januar 1992, Streitige Beihilfe zugunsten des Unternehmens Alouminion tis Ellados AE, Beihilfe NN 83/91 (im Folgenden: Beschluss von 1992), vertrat die Europäische Kommission die Ansicht, dass der der Rechtsmittelführerin gewährte Vorzugstarif eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstelle.
Rz. 7
Mit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 zur „Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln [107 und 108 AEUV] – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden” (ABl. 2003, C 9, S. 6) genehmigte die Kommission eine Subvention, die von der Hellenischen Republik im Elektrizitätssektor gewährt wurde (im Folgenden: Beschluss von 2002).
Rz. 8
Im Februar 2004 teilte DEI der Rechtsmittelführerin mit, den Vertrag von 1960 kündigen zu wollen, und stellte gemäß den Vertragsbestimmungen die Anwendung des Vorzugstarifs ab dem 1. April 2006 ein.
Rz. 9
Die Rechtsmittelführerin focht diese Kündigung vor den zuständigen nationalen Gerichten an.
Rz. 10
Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (im Folgenden: erste einstweilige Anordnung) setzte das Monomeles Protodikeio Athinon (mit einem Richter besetztes erstinstanzliches Gericht Athen, Griechenland) im Wege d...