Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des zuständigen Trägers an ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vornahme einer Kontrolluntersuchung druch eine Arzt nach Wahl des zuständigen Trägers
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 18 ABSÄTZE 1 BIS 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER IN TATSÄCHLICHER UND IN RECHTLICHER HINSICHT AN DIE VOM TRÄGER DES WOHNORTS GETROFFENEN ÄRZTLICHEN FESTSTELLUNGEN ÜBER DEN EINTRITT UND DIE DAUER DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT GEBUNDEN IST, SOFERN ER NICHT VON DER IN ABSATZ 5 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT, DEN BETROFFENEN DURCH EINEN ARZT SEINER WAHL UNTERSUCHEN ZU LASSEN. DIES GILT AUCH DANN, WENN DER BETROFFENE SICH ENTGEGEN ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 NICHT AN DEN TRÄGER DES WOHNORTS GEWANDT UND KEINE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG VORGELEGT HAT, ODER – NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ, DASS SICH VON DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER NICHT ZU VERTRETENDE VERFAHRENSMÄNGEL FÜR DIESEN NICHT NACHTEILIG AUSWIRKEN DÜRFEN – DANN, WENN DIESER TRÄGER ÄRZTLICHE KONTROLLUNTERSUCHUNGEN VORNIMMT, OHNE DIE FÜR DIESE KONTROLLUNTERSUCHUNGEN UND FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DES ÄRZTLICHEN BERICHTS AN DEN ZUSTÄNDIGEN TRÄGER IN ARTIKEL 18 ABSATZ 3 FESTGESETZTEN FRISTEN ZU BEACHTEN.
2. ARTIKEL 18 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER DIE VORGESEHENE KONTROLLUNTERSUCHUNG DURCH EINEN ARZT SEINER WAHL, UND ZWAR AUCH DURCH EINEN ARZT DES WOHNLANDES DES BETROFFENEN, VORNEHMEN LASSEN KANN UND DASS DER BETROFFENE NICHT VERPFLICHTET IST, IN DEN STAAT DES ZUSTÄNDIGEN TRÄGERS ZURÜCKZUKEHREN, UM SICH DORT EINER ÄRZTLICHEN KONTROLLUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN.
Normenkette
EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 1-5; RVO § 182 Abs. 1 Nr. 2
Beteiligte
Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen |
Nachgehend
Tenor
1) ARTIKEL 18 ABSÄTZE 1 BIS 4 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER IN TATSÄCHLICHER UND IN RECHTLICHER HINSICHT AN DIE VOM TRÄGER DES WOHNORTS GETROFFENEN ÄRZTLICHEN FESTSTELLUNGEN ÜBER DEN EINTRITT UND DIE DAUER DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT GEBUNDEN IST, SOFERN ER NICHT VON DER IN ABSATZ*5 VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT, DEN BETROFFENEN DURCH EINEN ARZT SEINER WAHL UNTERSUCHEN ZU LASSEN.
2) DIE ERSTE FRAGE IST GENAUSO ZU BEANTWORTEN, WENN DER BETROFFENE SICH ENTGEGEN ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 NICHT AN DEN TRÄGER DES WOHNORTS GEWANDT UND KEINE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG VORGELEGT HAT, ODER WENN DIESER TRÄGER ÄRZTLICHE KONTROLLUNTERSUCHUNGEN VORNIMMT, OHNE DIE FÜR DIESE KONTROLLUNTERSUCHUNGEN UND FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DES ÄRZTLICHEN BERICHTS AN DEN ZUSTÄNDIGEN TRÄGER IN ARTIKEL 18 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN FRISTEN ZU BEACHTEN.
3) ARTIKEL 18 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 574/72 IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE TRÄGER DIE VORGESEHENE KONTROLLUNTERSUCHUNG DURCH EINEN ARZT SEINER WAHL, UND ZWAR AUCH DURCH EINEN ARZT DES WOHNLANDES DES BETROFFENEN, VORNEHMEN LASSEN KANN UND DASS DER BETROFFENE NICHT VERPFLICHTET IST, IN DEN STAAT DES ZUSTÄNDIGEN TRÄGERS ZURÜCKZUKEHREN, UM SICH DORT EINER ÄRZTLICHEN KONTROLLUNTERSUCHUNG ZU UNTERZIEHEN.
Gründe
1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. NOVEMBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. JANUAR 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIGE SOWIE DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN (ABL. L*74 VOM 27. MÄRZ 1972, S.*1), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT, IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DER ALLGEMEINEN ORTSKRANKENKASSE BAD URACH-MÜNSINGEN (IM FOLGENDEN: DIE BEKLAGTE) GEHT, HERRN GIUSEPPE RINDONE (IM FOLGENDEN: DER KLÄGER), EINEM IN ITALIEN WOHNENDEN ARBEITNEHMER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT, FÜR DIE ZEIT VOM 24. DEZEMBER 1979 BIS ZUM 28. MAI 1980 GELDLEISTUNGEN ZU GEWÄHREN. DER RECHTSSTREIT VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT BEZIEHT SICH IM WESENTLICHEN AUF DIE FESTSTELLUNG DES EINTRITTS UND DER DAUER DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT DES KLÄGERS UND AUF DIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN GELDLEISTUNGEN, DIE DER KLÄGER NACH ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 574/72 BEANSPRUCHEN KANN.
3 NACH DER WEIGERUNG DER BEKLAGTEN, DIESE GELDLEISTUNGEN FÜR DEN STREITIGEN ZEITRAUM ZU GEWÄHREN, WURDE DIE SACHE VOR DAS SOZIALGERICHT REUTLINGEN GEBRACHT. MIT URTEIL VOM 15. OKTOBER 1981 ENTSCHIED DIESES GERICHT, DASS DER KLÄGER NUR FÜR DIE ZEIT SEINER STATIONÄREN BEHANDLUNG VOM 21. BIS ZUM 26. APRIL 1980 ANSPRUCH AUF GELDLEISTUNGEN HABE. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE DURCH URTEIL DES LANDESSOZIALGERICHTS BADEN-WÜRTTEMBERG VOM 20. JULI 1984 BESTÄTIGT.
4 DAS DARAUFHIN ANGERUFENE BUNDESSOZIALGERICHT HAT DAS V...